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Eintrag im Transparenzregister gilt auch für Solarfirmen

Bis zur Streichung des Paragraphen 20 (Absatz 2) Geldwäschegesetz und einer sogenannten „Mitteilungsfiktion“ war es vollkommen ausreichend, dass sich die für das Transparenzregister notwendigen Informationen, beispielsweise einer GmbH in anderen offiziellen Registern, wie dem Handelsregister, zu entnehmen waren.

Die Mitteilungsfiktion entfiel ab August 2021. „Das Transparenzregister wurde nun zum Vollregister verbunden mit der Pflicht für Personen- und Kapitalgesellschaften eine zusätzliche Meldung zu veranlassen und diese aktuell zu halten“, erklärt der Rechtsanwalt Markus Presch von der HLP GmbH Hesse, die auch die Online-Meldeplattform Registermeldung.de betreibt. „Wenn Unternehmen den Stichtag verpassen und sich nicht im Transparenzregister eintragen lassen, drohen hohe Bußgelder“, warnt Presch.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Das bedeutet, dass sich alle Personen- und Kapitalgesellschaften im Transparenzregister eintragen müssen – auch die zuvor befreit waren. Der Gesetzgeber sieht eine Übergangsfrist für die Rechtformen der UG|GmbH und der Genossenschaft bis Ende Juni 2022 und der Kommanditgesellschaft bis Ende Dezember 2022 vor.

Aktiengesellschaften mussten ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits bis Ende März 2022 an das Transparenzregister übermittelt haben. Unternehmen die der Mitteilungspflicht nicht vollständig nachkommen, drohen demnach Bußgelder je nach Unternehmensumsatz von bis zu 150.000 Euro. (nhp)

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