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Anschluss erlaubt, wenn Netzbetreiber Fristen nicht einhält

Unter Aktenzeichen 2025/10-VIII entschied die Clearingstelle darüber, ob die Anlagebetreiberin berichtigt war, ihre Anlage (rund zehn Kilowatt) in Betrieb zu setzen und ins Netz einzuspeisen, nach dem sie rund drei Monate lang vom Netzbetreiberin keine Rückmeldung auf ihre Anschlussbegehr erhalten hatte.

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Als Rechtslage bezog sich die Anlagebetreiberin auf die Frist von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens. Innerhalb dieser Zeit hätte die Netzbetreiberin einen detaillierten Zeitplan für den Netzausbau übermitteln müssen (Paragraf 8 Abs. 5 Satz 3 EEG).

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Ausreden gelten nicht

Der Netzbetreiber argumentierte, dass er mangels Ressourcen und aufgrund erhöhter Anzahl von Anfragen nicht früher reagieren konnte. Er forderte erst nach Ablauf der drei Monate, dass die Inbetriebsetzung nicht vor bestimmten Netzausbaumaßnahmen erfolgen kann. Die Anlagenbetreiberin sollte die Anlage außer Betrieb nehmen, der Netzbetreiber drohte sogar, den Netzanschluss zu unterbrechen.

Daraufhin setzte die Anlagebetreiberin die Einspeisung vorübergehend auf null. Zwei Jahre später wurde die Nulleinspeisung aufgehoben. Nachdem das Netz ausgebaut war, speiste die Anlage wieder ins Netz ein.

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Schlussfolgerungen der Clearingstelle

Die Clearingstelle zog daraus diese Schlussforderungen: die Anlagebetreiberin durfte ihre Anlage anschließen und betreiben. Dass der Netzbetreiber sich erst nach der Frist mit einer Netzverträglichkeitsprüfung meldete, ändert daran nichts.

Der Netzbetreiber war nicht berechtigt, die Abnahme des Stroms zu verweigern (das heißt, Nulleinspeisung zu verlangen), da keine freiwillige vertragliche Vereinbarung mit der Anlagebetreiberin bestand. Auch in Bezug auf Redispatch besteht keine Berechtigung dafür, da die Abregelung mit tatsächlichen Netzengpässen verbunden sein muss.

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Ausbau war wirtschaftlich unzumutbar

Zum Zeitpunkt des Netzanschlussbegehrens war der Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar, da die Ausbaukosten über 400 Prozent der Errichtungskosten der Photovoltaikanlage betragen. Das liegt deutlich über 25 Prozent, die die Clearingstelle bisher zum Maßstab machte. Aus diesem Grund war der Netzbetreiber nicht verpflichtet, das Netz auszubauen.

Schlussendlich ist dieser Schiedsspruch eine Bestätigung für Anlagenbetreiber, dass die im Paragraf 8 Abs. 5 Satz 3 EEG genannte Frist mit Rechtssicherheit angewendet werden kann. Eine verspätete Rückmeldung des Netzbetreibers kann sie nicht unwirksam machen. (HS)

Hier können Sie den Schiedsspruch als PDF laden.

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