Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
AKTUELLE MELDUNGEN

Vorarlberg befreit Solaranlagen von Baugenehmigung

Im Bundesland Vorarlberg dürfen die Hauseigentümer in Zukunft Solaranlagen unter bestimmten Bedingungen ohne Baugenehmigung errichten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gemeindevertretungen die Bewilligungsfreiheit aufheben. So sehen die konkreten Vorgaben aus.

Das Bundesland Vorarlberg hat die Genehmigungspflicht für Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäude aufgehoben. Im Zuge der Anpassung der Rechtsgrundlagen an die sogenannte Seveso III Richtlinie der Europäischen Union hat Bregenz das Baugesetz geändert. Auch wenn die Richtlinie eigentlich zum Schutz vor Gefährdungen durch Unfälle in Industriebetrieben gilt, hat die Regierung in Vorarlberg im Paragraph 20 Absatz 2 des Anpassungsgesetzes zur Seveso III Richtlinie festgelegt, dass das „Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerke künftig bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen baubewilligungsfrei ist“, wie es der Gesetzgeber formuliert. „Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Bauvorschriften“, begründet der Vorarlberger Landeshauptmann Markus Wallner. „Die Forcierung des Ausbaus von Solaranlagen ist ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Energieautonomie. Mit der Genehmigungsfreistellung wird es für die Bürger wesentlich einfacher, eine Anlage zu errichten“, ergänzt Umweltlandesrat Johannes Rauch.

Konkrete Abstandsregeln festgelegt

Diese Voraussetzungen beziehen sich auf den Abstand der Anlagen zur Dach- oder Fassadenfläche. Keine Gedanken müssen sich Hauseigentümer machen, die die Anlage entweder in das Dach oder in die Fassade installieren. Für Aufdachanlagen oder vorgehängte Fassadenanlagen gilt jedoch, dass der Generator nicht mehr als 30 Zentimeter vom Dach oder von der Fassade entfernt installiert werden darf. Der Abstand muss dabei im rechten Winkel von der Dach- oder Wandfläche bis zur Ober- oder Außenkante der Anlage gemessen werden. Überragt die Anlage den First oder die seitlichen Dachränder oder die Traufe, muss der Anlagenbetreiber weiterhin eine Baugenehmigung einholen. Das gleiche gilt, wenn die Anlage weiter als 30 Zentimeter von der Wand oder vom Dach entfernt installiert wird.

Flachdachanlagen ebenfalls genehmigungsfrei

Wird die Anlage auf einem Flachdach installiert, darf sie maximal 1,2 Meter über die Dachfläche ragen. Dabei muss der Abstand von der Oberkante der Attika im rechten Winkel bis zur Oberkante der Anlage gemessen werden.  Außerdem muss der Planer bis zum Dachrand einen Mindestabstand lassen muss, der genauso groß ist, wie die Anlage über das Dach hinausragt. Ist sie also nur flach aufgeständert, kann der Generator näher an den Dachrand gebaut werden als eine Anlage, die sehr steil aufgeständert ist.

Verordnungsermächtigung zum Schutz des Ortsbildes

Die Städte und Gemeinden verlieren aber auch durch die neuen Regelungen nicht die Hoheit über ihr Ortsbild. Denn Bregenz hat eine Verordnungsermächtigung für die Stadt- und Gemeindevertretungen eingeräumt. Diese sieht vor, dass die Ortsvertretungen bestimmte Ortsteile von der Bewilligungsfreiheit ausnehmen dürfen. Dies darf sich aber niemals über das gesamte Ortsgebiet erstrecken. Die Genehmigungspflicht kann nur für einzelne Ortsteile gelten, die eine erhaltenswerte Charakteristik aufweisen, die durch das Anbringen einer Solaranlage gestört würde. In solchen Fällen schreiben die Regelungen aber vor, dass im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nähere Bedingungen und Auflagen für die Installation einer Soalranlage in diesem Ortsteil vorzuschreiben sind. (Sven Ullrich)