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EEG-Vergütung

Recht: Votum der Clearingstelle

Das Modell ist erfolgreich und vielfach erprobt: Ein Projektentwickler lässt eine große Photovoltaikanlage bauen. Noch bevor sie fertiggestellt wird – oft sogar noch im Planungsstadium – wird sie in mehrere Kuchenstücke aufgeteilt. Diese Teile werden an einzelne Investoren verkauft.

Irritationen treten nach der Fertigstellung der Anlage mitunter bei den Käufern auf, wenn sie feststellen müssen, dass sie nicht Betreiber im Sinne des EEG werden. Der Projektentwickler oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen tritt fortan als Anlagenbetreiber auf, zieht beim Direktvermarkter und beim Netzbetreiber die Stromvergütung ein und leitet diese – nach Abzug einer Dienstleistungsgebühr – an die einzelnen Käufer der Teilanlagen weiter. Die Käufer werden dabei quotal in Höhe ihrer Anlagenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung der Anlage bedient. Denn eine separate Abrechnung ist bereits deswegen nicht möglich, weil der Strom der Gesamtanlage über eine einzige Messanlage abgerechnet wird.

Über lange Zeit verbunden

Die Käufer der einzelnen Photovoltaikanlagen sind mit dieser Situation oft unzufrieden. Sie bleiben zeitlich unbegrenzt an ein Unternehmen gebunden, das an ihrer Stelle Anlagenbetreiber ist und alle Rechte aus dem EEG wahrnehmen kann, die einem Anlagenbetreiber zustehen.

Hierzu gehört der Anspruch auf die Stromvergütung nach Paragraf 19 EEG. Was würde passieren, mag sich mancher Käufer verunsichert fragen, wenn über den langen Zeitraum des Anlagenbetriebs der Projektentwickler insolvent wird und die Stromvergütung nicht mehr an die Käufer weiterleiten kann?

Ein Fall für die Clearingstelle

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat sich im Votum 2020/54 I vom 28. April 2022 mit der Frage beschäftigt, wer in derartigen Konstellationen wirklich Anlagenbetreiber ist. Haben die Projektentwickler recht, wenn sie sich darauf berufen, dass es für die Gesamtanlage nur einen Anlagenbetreiber geben kann und dass sie selbst diese Stellung wahrnehmen müssen?

Manchmal werden sie flankiert von den Netzbetreibern, die es allemal vorziehen, mit nur einem Anlagenbetreiber zu tun zu haben anstatt mit mehreren Käufern, für die jeweils getrennt abgerechnet werden muss.

Der Käufer ist doch der Betreiber!

Der Clearingstelle lag eine etwas ungewöhnliche Konstellation vor. Denn im entschiedenen Fall wollte der Projektentwickler, dass die einzelnen Käufer zu Anlagenbetreibern werden. Nur der Netzbetreiber hatte sich dagegen gewehrt.

Die Clearingstelle hat viele Rechtsfragen ausführlich erörtert und im Ergebnis die Rechtsposition der Käufer gestärkt. Denn die Clearingstelle stellte fest, dass der einzelne Käufer Anlagenbetreiber im Hinblick auf die Module ist, die er erworben hat. Die Auszahlung der Marktprämie kann er daher eigenständig und direkt vom Netzbetreiber verlangen.

Das Solarmodul als Anlage

Ausgangspunkt der Argumentation der Clearingstelle war dabei, dass das EEG jedes einzelne Solarmodul als Anlage sieht. Entscheidend sei daher, ob ein Käufer die einzelnen Solarmodule, die er erworben hat, selbst betreibt. Um dies festzustellen, orientierte sich die Clearingstelle an drei Fragen:

- Wer trägt das wirtschaftliche Risiko?

- Wer hat die tatsächliche Herrschaft über das Modul?

- Wer bestimmt eigenverantwortlich über die Arbeitsweise?

Wirtschaftliches Risiko entscheidet

Das wirtschaftliche Risiko, so stellte die Clearingstelle fest, liegt beim einzelnen Käufer. Denn er trage die Konsequenzen von Mehr- oder Minder­erlösen zum Beispiel aufgrund der Witterung und müsse für die Kosten aufkommen.

Der Käufer habe auch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Module, wenn er jederzeit auf seine Solaranlage zugreifen könne. Über die Arbeitsweise der Anlage würden die Käufer zumindest insofern bestimmen, als sie der EEG-Förderung zugestimmt hätten. Aus der Gesamtschau ergebe sich daher, dass der Projektentwickler als Betreiber der Gesamtanlage ausscheidet. Der einzelne Käufer habe für seine Module diese Funktion übernommen.

Eine klare Absage erteilte die Clearingstelle dem Netzbetreiber, der sich darauf berufen hatte, dass die Abrechnung gegenüber den einzelnen Käufern zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Solange nur eine Messeinrichtung vorhanden ist, muss der Netzbetreiber die Marktprämie quotal entsprechend der Anlagenleistung auf die einzelnen Käufer aufteilen.

Keine eigenständige GbR

Ebenso wenig ließ sich die Clearingstelle überzeugen, dass es sich bei den einzelnen Käufern um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als eigenständige Rechtsperson handelt, die Betreiberin der Gesamtanlage ist. Zwar räumte die Clearingstelle ein, dass ein Teil der technischen Infrastruktur gemeinschaftlich genutzt werde. Auf die einzelnen Module, auf die es hier ankomme, treffe dies aber gerade nicht zu. Zudem fehle es für eine rechtsfähige GbR daran, dass die Gesellschaft als Einheit am Rechtsverkehr teilnimmt.

Eigenständig entscheiden

Mit dem Votum der Clearingstelle erhalten die Käufer einzelner Teile von großen Photovoltaikanlagen gute Argumente, wenn sie Anlagenbetreiber werden wollen. Damit kommen sie ihrem Ziel näher, eigenverantwortlich über die Rechte aus dem EEG zu verfügen und das Schicksal ihrer Investition selbst zu bestimmen.•

Der Autor

Dr. Thomas Binder
ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.

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