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Infrarotheizungen sind eine Option im GEG

Diese etablieren sich derzeit mehr und mehr als Komponente im Gesamtheizsystem in Gebäuden. Sowohl für den Neubau, als auch für bestehende Gebäude hat der Gesetzgeber im Gebäudeenergiegesetz Kriterien für ihren Einsatz definiert. „Sind diese erfüllt, sind Infrarotheizungen genehmigungsfähig und eine einfach zu realisierende, erschwingliche Lösung für die Wärmewende im Wohnungswesen“, sagt Dirk Bornhorst, Vorstand des Branchenverbandes IG Infrarot Deutschland e.V.

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Folgende Kriterien hat der Gesetzgeber im Paragraphen 71d definiert: In Neubauten dürfen Infrarotheizungen installiert werden, wenn der bauliche Wärmeschutz Effizienzhaus-Standard EH 40 entspricht. Dies beinhaltet, dass der bauliche Wärmeschutz 45 Prozent besser sein muss als beim GEG-Referenzgebäude. „Infrarotheizungen können bei neuen, gut gedämmten Häusern also auch weiterhin eingebaut werden“, sagt Bornhorst.

Für bestehende Gebäude gilt: Keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnen. Auch wenn Einzelgeräte wie Nachtspeicheröfen oder Elektrokonvektoren in Bestandsgebäuden ausgetauscht werden und für Hallen mit dezentralen Heizungen und über vier Meter Höhe gibt es keine Einschränkungen.

Hybride Lösung mit einer Wärmepumpe

Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzgeber im Bestand, ob sich eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger wie bei Öl- oder Gasheizung im Gebäude befindet oder nicht. Ist kein wassergeführtes Heizsystem installiert, darf eine Infrarotheizung als alleiniges Heizsystem neu eingebaut werden, wenn der Wärmeschutz eines Neubaustandards EH 55 erreicht wird. Handelt es sich um ein Gebäude mit einem wassergeführten Heizsystem, muss es einen Wärmeschutz wie ein EH 40 haben. Möglich sind auch hybride Lösungen wie die Kombination von Infrarotheizung und kleiner Wärmepumpe, sobald die Wärmepumpe im bivalent parallelen Betrieb 30 Prozent der Heizlast übernimmt. Denn dies führt zu einer Deckung des Heizwärmebedarfs von mehr als 65 Prozent, womit diese Auflage im GEG erfüllt ist. (nhp)

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