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Energiespeicher nehmen jetzt ohne Diskriminierung am Regelenergiemarkt teil

Die Bundesnetzagentur hat eine seit Jahren praktizierte Beschränkung der Übertragungsnetzbetreiber für Energiespeicher im Regelenergiemarkt gekippt. Jetzt steht fest: Die Vorhaltezeit von 15 Minuten gilt auch für Energiespeicher.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Antrag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zurückgewiesen, die Mindestaktivierungszeit bei der Präqualifikation von Energiespeichern für den Primärregeleistungsmarkt auf 30 Minuten zu setzen. Damit ist rechtssicher geklärt, dass die ansonsten geltende Mindestaktivierungszeit von 15 Minuten aus der EU-Guideline for System Operation auch in Deutschland und auch für Energiespeicher gilt.

Die BNetzA schließt sich damit der Rechtsauffassung des Bundesverbands Energiespeicher  an, der sich seit Jahren für einen stabilen, rechtssicheren und vor allem diskriminierungsfreien Zugang zum Regelenergiemarkt für die Energiespeicherbranche eingesetzt hat und zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Grundlage für eine spezifische 30-Minuten-Sonderregelung für Batteriespeicher sah.

Energiespeichersysteme können in Millisekunden auf den ÜNB-Bedarf reagieren und entsprechend effizient das Netz stabilisieren. Die Bestätigung eines gesonderten 30 Minuten-Kriteriums nur für Energiespeicher hätte eine massive Benachteiligung bedeutet, den Grundsatz eines einheitlichen Marktes verletzt und damit den sinnvollen Zugang von Speichertechnologien zum Regelenergiemarkt schwer belastet.

BVES fordert: Neue Präqualifizierung und Prüfung von Schadenersatzansprüchen

Der Beschluss der BNetzA bestätigt den BVES darin, dass spätestens seit dem Inkrafttreten der EU-Guideline for System Operation die 15 Minuten-Regel gilt. Alle Speicheranlagen, die in den letzten Jahren nur bei Einhaltung der 30 Minuten-Anforderung zugelassen wurden, können nun verlangen, neu präqualifiziert zu werden. In diesem Zusammenhang dürften auch Schadensersatzansprüche sowie die Geltendmachung entgangenen Gewinns gegen die ÜNB zu prüfen sein. Mit der 30 Minuten-Regel durch die ÜNB konnten die Speicher nur mit einer reduzierten Leistung am Regelenergiemarkt teilnehmen und nicht ihre volle Leistung vermarkten. Damit ist über die letzten Jahre ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. (PF)

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