Der Kauf von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeichern ist ein gängiges Geschäftsmodell. Oftmals wird die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage gesteigert, weil die Ersparnisse des Betreibers durch verringerten Stromverbrauch größer sind als die potenzielle Vergütung des eingespeisten Solarstroms. Falls in derartigen Konstellationen Probleme beim Speicher oder der Photovoltaikanlage auftreten, stellt sich die Frage, ob der Anlagenbetreiber zwei oder fünf Jahre Zeit hat.
Denn in dieser Frist kann er gerichtliche Maßnahmen einleiten, bevor seine Ansprüche gegen den Verkäufer verjähren. Mit diesem Problem setzte sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Entscheidung vom 10. Juli 2025 (Aktenzeichen 10 U 27/25) auseinander.
Ausgangspunkt des Falls war die Klage eines Hauseigentümers, der 2020 eine Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher erworben hatte. Nach einigen Jahren kam es bei baugleichen Geräten anderer Kunden zu Kurzschlüssen und Bränden.
Der Hersteller reagierte, indem er die Speicherkapazität über Fernzugriff aus Sicherheitsgründen verringerte. Auch der Kläger meinte, betroffen zu sein, und verlangte die Rückzahlung des bezahlten Preises für den Speicher Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts.
Nur zwei Jahre zugesprochen
Weder das Landgericht Frankfurt (Oder), das die Angelegenheit erstinstanzlich verhandelte, noch das Oberlandesgericht gaben ihm recht. Die Richter stuften den Vertrag als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ein, nicht als Werkvertrag. Entscheidend war für das Gericht, dass es sich um standardisierte Komponenten handelte, die lediglich geliefert und angeschlossen wurden – ohne individuelle Planung oder bauliche Anpassung.
Auf die Ansprüche des Klägers wendeten beide Gerichte die zweijährige Verjährungsfrist des Paragrafen 438 Absatz 1 Nummer 3 des BGB an. Sie waren der Auffassung, dass der Batteriespeicher nicht als eine „für ein Bauwerk verwendete Sache“ im Sinne des Paragrafen 438 Absatz 1 Nummer 2 des BGB einzuordnen sei. Allein dies hätte zu einer fünfjährigen Verjährung geführt.
Das OLG Brandenburg führte aus, dass weder die Photovoltaikanlage noch der Speicher der grundlegenden Erneuerung des Hauses dienten. Es reiche hierfür nicht aus, dass der Speicher fest verschraubt, über Durchbrüche und Leerrohre an das Leitungssystem angeschlossen, über den Hauszählerplatz ins Netz eingebunden und ohne Eingriff in Wanddurchführung sowie Unterverteilerschrank nicht entfernt werden könne. Auch fehle es an einer wesentlichen Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes.
Teil des Gebäudes – oder nicht?
Die zweijährige Verjährungsfrist war im Moment der Erhebung der Klage beim Landgericht Frankfurt (Oder) bereits abgelaufen. Der Speicher war im Mai 2020 in Betrieb genommen worden, die Klage wurde erst 2024 erhoben. Das OLG Brandenburg musste sich daher mit der sachlichen Berechtigung der Mängelbehauptungen des Klägers nicht mehr auseinandersetzen.
Für Photovoltaikanlagen wird seit Jahren diskutiert, ob Werk- oder Kaufrecht anzuwenden ist und welche Konsequenzen sich für die Verjährung ergeben. Im Jahr 2016 entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Photovoltaikanlage auf einer Tennishalle, Urteil vom 2. Juni 2016, Aktenzeichen VII ZR 348/13), dass Werkvertragsrecht anwendbar ist und die Verjährung fünf Jahre beträgt.
Konsequenzen für die Praxis
Nun zu sagen, dass diese Rechtsprechung veraltet oder auf Anlagen mit Speichersystemen nicht anwendbar ist, wäre verfrüht. Weiterhin muss jeder Einzelfall genau angeschaut werden. Dabei kann unter anderem eine Rolle spielen, wie die Solaranlage und der Speicher montiert werden, welche Planungsarbeiten erforderlich sind oder wie die Komponenten auf die Verhältnisse vor Ort angepasst wurden.
Da es sich bei Speichern um technische Geräte handelt, die in der Regel standardisiert montiert werden, ist das kaufvertragliche Element stärker ausgeprägt. Bei Photovoltaikanlagen mit Speichern kann auch eine Rolle spielen, ob separate Verträge abgeschlossen wurden oder ein einheitlicher Vertrag für beide Komponenten besteht.
Mängelanzeige genügt nicht
Aus Sicht des Erwerbers einer kombinierten Photovoltaik-Speicher-Anlage empfiehlt es sich, zur Sicherheit von zweijähriger Verjährung auszugehen. In diesem Fall ist der Erwerber der Anlage auf der sicheren Seite, wenn er bei Mängeln zwei Jahre nach Übergabe oder Fertigstellung gerichtliche Maßnahmen einleitet.
Anders als oft vermutet wird, sorgt alleine die Anzeige der Mängel beim Vertragspartner nicht für eine Hemmung der Verjährung. Der Kunde darf nicht darauf vertrauen, dass die Garantie für Speicher oder Solaranlage länger als zwei Jahre läuft und ausreichenden Schutz bietet. Denn die Garantie richtet sich in der Regel gegen den Hersteller und bietet eingeschränktere Möglichkeiten als die gesetzlichen Rechte des Kunden gegenüber dem Solarbetrieb.
Fünf Jahre im Hinterkopf
Installateure oder Solarteure, die Photovoltaikanlagen bei Endkunden vertreiben, sollten im Hinterkopf behalten, dass die Verjährung fünf Jahre betragen könnte. Auch wenn der Kunde erst nach Ablauf von zwei Jahren Mängel geltend macht, kann das Verjährungsargument in bestimmten Fällen ins Leere gehen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob sich die Verjährung dadurch verlängert hat, dass die Parteien Verhandlungen gemäß Paragraf 203 des BGB geführt haben.
Denn eine Verhandlung zwischen Vertragspartnern hemmt die Verjährung der im Streit stehenden Ansprüche. Die Hemmung dauert so lange, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Verhandlungen breit ausgelegt
Der Begriff der Verhandlungen wird dabei von den Gerichten weiter ausgelegt als im allgemeinen Sprachgebrauch. Bereits dann, wenn beispielsweise ein Solarteur ernsthaft auf einen Mangel eingeht und ihn untersucht, wird eine Hemmung der Verjährung anzunehmen sein.
LG Ravensburg
Senec muss Speicher reparieren oder tauschen
Das Landgericht Ravensburg hat den Anbieter von Heimspeichern Senec verurteilt, mangelhafte Geräte zu reparieren oder durch gleichwertige Ersatzteile auszutauschen. Die Verfügbarkeit der Batterien zu drosseln, ist den Nutzern nicht zumutbar. Die Richter stellten klar: Senec ist verpflichtet, für volle Speicherkapazität, Sicherheit und Zuverlässigkeit zu sorgen. Seit 2022 fährt die EnBW-Tochter etliche Tausend Speicher mit begrenzter Kapazität, weil es in einigen Fällen zu Bränden oder Verpuffungen kam.
Allein die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat mehr als 300 Klagen gegen Senec vor Gerichten vertreten. Denn etliche Kunden warten noch immer darauf, dass die Speicher wieder mit voller Leistung und Kapazität verfügbar sind. Der angekündigte Austausch der Geräte der älteren Generation zieht sich hin.
Zwar entschädigt Senec seine Kundinnen und Kunden mit Pauschalbeträgen. Dass der Anspruch der Kunden auf einsatzbereite Geräte damit aber nicht erlischt, hat das Landgericht in Ravensburg einmal mehr bestätigt. Gemäß den Garantiebedingungen ist der Hersteller verpflichtet, die Speicher wieder vollständig funktionsfähig zu machen: entweder durch Reparatur oder durch Austausch.
Der von Senec angebotene Austausch ist damit keine Kulanzlösung, sondern Recht der Kunden und bindend. Denn die Drosselung der Stromspeicher stuften die Richter als erheblichen Sachmangel ein. Wenn Senec die Kapazität der Speicher per Fernsteuerung auf 70 Prozent drosselt, um eventuellen Bränden vorzubeugen, entsprechen die Geräte nicht mehr dem vertraglich geschuldeten Zustand.
Eine solche Drosselung – auch wenn aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt – ist kein geringfügiger Mangel, sondern beeinträchtigt die Nutzung des Stromspeichers erheblich. Viele Speicher wurden über Händler gekauft. Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ohne Nachbesserungsfrist möglich, wenn der Händler keine Einflussmöglichkeit auf die Drosselung hat. Händler haften auch dann, wenn die Drosselung vom Hersteller vorgenommen wird.
Ausgewählte Urteile zu Senec-Speichern:
Landgericht Ravensburg: 9. Mai 2025, Az.: 2 O 187/24
Landgericht Bückeburg: 23. Mai 2025, Az.: 2 O 205/24
Landgericht Koblenz: 10. April 2025, Az.: 9 O 200/24
Landgericht Heidelberg: 2. April 2025, Az.: 3 O 174/24
Landgericht Stade: 31. März 2025, Az.: 2 O 67/24
Landgericht Rottweil: 30. Januar 2025, Az.: 2 O 88/24
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