Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Österreicher tanken ihren elektrischen Dienstwagen jetzt steuerfrei

Mit der Änderung der Sachbezugsverordnung hat das österreichische Finanzministerium sämtliche Steuern für Strom gestrichen, mit dem ein Elektroauto getankt und dieser Strom vom Arbeitgeber bezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug zur Verfügung stellt, es sich also um einen Dienstwagen handelt. Ursprünglich musste der Arbeitnehmer den getankten Strom als geldwerten Vorteil versteuern, wenn er das Firmenfahrzeug auch privat nutzt.

Lücke geschlossen

Diese steuerliche Veranlagung ist jetzt gestrichen, gleichgültig, ob es sich um ein Elektroauto, ein E-Bike, ein Elektromotorrad oder einen Elektroroller handelt. „Mit der neuen Verordnung wurde eine Lücke in der Sachbezugsregelung geschlossen. Wir freuen uns sehr, dass die Vorschläge des BEÖ in der neuen Verordnung aufgegriffen wurden“, sagt Andreas Reinhardt, Vorsitzender des Bundesverbands Elektromobilität Österreich (BEÖ).

Verpassen Sie keine wichtige Information rund um die solare Energiewende! Abonnieren Sie dazu einfach unseren kostenlosen Newsletter.

Privaten Solarstrom steuerfrei laden

Dabei ist es gleichgültig, wo der Strom getankt wird. Die Steuerfreiheit gilt für Strom, den der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tankt, genauso wie für Strom, der an öffentlichen Ladesäulen in den Fahrzeugakku fließt. Selbst wenn das Elektrofahrzeug zu Hause geladen wird und der Arbeitgeber diese Energie vergütet, muss der Arbeitnehmer ihn nicht mehr versteuern. In diesem Fall wird das neu geschaffene Kilowatttstundengeld zur Verrechnung beim Arbeitgeber angesetzt. Dieses basiert auf einem Strompreis, der von E-Control auf Basis der durchschnittlichen Stromgesamtpreise ermittelt wird. Für 2023 gilt nach Angaben des BEÖ ein Preis von 22,247 Cent pro Kilowattstunde. Voraussetzung hier ist, dass sich die Strommenge für das Elektrofahrzeug eindeutig von den anderen Strommengen im Gebäude abgrenzen lässt. Die komplette Regelung finden Sie im österreichischen Bundesgesetzblatt. (su)