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BVerfG: Klage gegen das Klimaschutzgesetz teilerfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Klimaklagen für teilweise begründet erklärt. Die Klagen waren damit teilweise erfolgreich. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie die Einzelkläger der 2018 erhobenen Klage, der 2020 weitere Personen und Verbände mit eigenen Klagen folgten, bewerten das Urteil als Erfolg.

Denn das BVerfG erklärt die 1,5-Grad-Grenze des Pariser Klima-Abkommens mit seinem Urteil letztlich für verfassungsrechtlich verbindlich. Die grundrechtliche Freiheit und das Staatsziel Umweltschutz verpflichteten den Gesetzgeber, einen vorausschauenden Plan zu entwickeln, um mit den noch möglichen Restemissionen sorgsam umzugehen. Das sei nicht gewährleistet, wenn keinerlei konkrete Planung für die Zeit nach 2030 stattfinde und überdies fast das gesamte Budget nach der bisherigen Klimapolitik bis 2030 aufgebraucht sein werde. Die Klimapolitik muss also stark beschleunigt werden.

Paris-Ziel grundrechtlich verbindlich

„Das Urteil ist ein Durchbruch“, frohlocken Professor Felix Ekardt und die Fachanwältin für Verwaltungsrecht Franziska Heß, die die Klage vertreten haben. Erstmals habe eine Umweltklage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die Politik werde massiv nachbessern und deutlich ambitioniertere Ziele und Instrumente festsetzen müssen. „Unsere Klage hat aufgezeigt, dass grundrechtlich Nullemissionen dramatisch früher nötig sind als bisher anvisiert und das Paris-Ziel grundrechtlich verbindlich ist“, erklären die Kläger.

Zwar habe die Politik demokratische Entscheidungsspielräume. Diese erlaubten es verfassungsrechtlich jedoch nicht, die physischen Grundlagen menschlicher Existenz aufs Spiel zu setzen und damit auch die Demokratie zu untergraben. „Genau das droht jedoch, wenn die Klimapolitik weiter so unambitioniert bleibt“, sagt Anwältin Heß. Der Gesetzgeber habe „die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in Paragraph 4, Absatz 6, Satz 1 Klimaschutzgesetz verfassungsrechtlich unzureichend geregelt“, begründet das BVerfG in seinem Urteil. (nhp)

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