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Kostal rät: Investition in eine Photovoltaikanlage nicht aufschieben

Mit dem EEG haben sich neue Möglichkeiten für den Umstieg auf Solarstrom ergeben, die gerade in diesem Jahr die Investition in eine Photovoltaikanlage rechtfertigen. Darauf weißt der Wechselrichterhersteller Kostal Solar Electric hin. So sind die Einspeisevergütungen gestiegen. Zwar werden hier Volleinspeiser mit einem Bonus belohnt. Dennoch rechnet sich der Eigenverbrauch, gerade auch dann, wenn viel Solarstrom vor Ort verbraucht wird, etwa in Form von Ladestrom fürs Elektroauto.

Dach vollständig belegen

Zudem ist der Betrieb von zwei voneinander getrennten Anlagen auf einem Dach möglich. Diese müssen nur jeweils mit einem eigenen Zähler ausgestattet sein. Das bedeutet, dass die komplette Dachfläche ausgenutzt werden kann. Zumal kleinere Photovoltaikanlagen pro Kilowatt installierter Leistung teurer sind als größere Generatoren. Die Experten von Kostal verweisen dazu auf eine Studie der HTW Berlin.

Degression startet 2024 wieder

Für eine Investition noch in diesem Jahr spricht, dass die Degression der Einspeisetarife bis Ende 2023 ausgesetzt ist. Diese kontinuierliche Absenkung der Vergütung greift erst ab 2024 wieder, dann in einer Höhe von einem halben Prozent pro Halbjahr. „Dies ist ein klarer Anreiz, sich noch 2023 für eine Photovoltaikanlage zu entscheiden, betonen die Experten von Kostal. Dies gilt um so mehr, wenn die Investition in die Solaranlage ohnehin geplant ist.

Von der Umsatzsteuer befreit

Dazu kommt noch, dass die Umsatzsteuer auf die Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie auf einem Wohngebäude installiert wurde. Dies betreffe alle Komponenten einer Solaranlage wie Wechselrichter, Batteriespeicher, Energy Meter und Module. Um hiervon zu profitieren, sei das Datum der Lieferung beziehungsweise der Installation ausschlaggebend.

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Keine Einkommenssteuer auf Erlöse zahlen

Bis zur Leistung von 30 Kilowatt sind die Anlagen zudem von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie auf oder an Einfamilienhäusern installiert sind. Auch bei sogenannten Mischgebäuden komme diese Entlastung zum Tragen, falls die maximale Größe von 15 Kilowatt pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschritten wird. Ebenso gelte die Steuerbefreiung für Unternehmen beim Betrieb mehrerer Anlagen bis maximal 100 Kilowatt, wissen die Experten bei Kostal.

Gartenanlagen vergütungsfähig

Sie weisen auch auf Verbesserungen bei Freiflächenanlagen hin. So können alternativ zur Installation auf dem Dach auch Gartenanlagen mit einer Leistung von bis zu 20 Kilowatt eine Vergütung bekommen. Allerdings muss der Hauseigentümer nachweisen, dass eine Installation auf dem Dach nicht möglich ist. (su)

Zum weiterlesen:

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