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Votum der Clearingstelle: Ist der Käufer zugleich der Betreiber?

Das Modell ist erfolgreich und vielfach erprobt: Ein Projektentwickler lässt eine große Photovoltaikanlage bauen. Noch bevor sie fertiggestellt wird – oft sogar noch im Planungsstadium – wird sie in mehrere Kuchenstücke aufgeteilt. Diese Teile werden an einzelne Investoren verkauft.

Käufer wird nicht Betreiber

Irritationen treten nach der Fertigstellung der Anlage mitunter bei den Käufern auf, wenn sie feststellen müssen, dass sie nicht Betreiber im Sinne des EEG werden. Der Projektentwickler oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen tritt fortan als Anlagenbetreiber auf, zieht beim Direktvermarkter und beim Netzbetreiber die Stromvergütung ein und leitet diese – nach Abzug einer Dienstleistungsgebühr – an die einzelnen Käufer der Teilanlagen weiter.

Die Käufer werden dabei quotal in Höhe ihrer Anlagenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung der Anlage bedient. Denn eine separate Abrechnung ist bereits deswegen nicht möglich, weil der Strom der Gesamtanlage über eine einzige Messanlage abgerechnet wird.

Über lange Zeit verbunden

Die Käufer der einzelnen Photovoltaikanlagen sind mit dieser Situation oft unzufrieden. Sie bleiben zeitlich unbegrenzt an ein Unternehmen gebunden, das an ihrer Stelle Anlagenbetreiber ist und alle Rechte aus dem EEG wahrnehmen kann, die einem Anlagenbetreiber zustehen.

Hierzu gehört der Anspruch auf die Stromvergütung nach Paragraf 19 EEG. Was würde passieren, mag sich mancher Käufer verunsichert fragen, wenn über den langen Zeitraum des Anlagenbetriebs der Projektentwickler insolvent wird und die Stromvergütung nicht mehr an die Käufer weiterleiten kann?

Ein Fall für die Clearingstelle

Die Clearingstelle EEG/KWKG hat sich im Votum 2020/54 I vom 28. April 2022 mit der Frage beschäftigt, wer in derartigen Konstellationen wirklich Anlagenbetreiber ist. Haben die Projektentwickler recht, wenn sie sich darauf berufen, dass es für die Gesamtanlage nur einen Anlagenbetreiber geben kann und dass sie selbst diese Stellung wahrnehmen müssen?

Manchmal werden sie flankiert von den Netzbetreibern, die es allemal vorziehen, mit nur einem Anlagenbetreiber zu tun zu haben anstatt mit mehreren Käufern, für die jeweils getrennt abgerechnet werden muss. (gekürzt HS)

Den vollständigen Fachreport haben wir hier für Sie freigeschaltet. Er erschien im Aprilheft 2023 der photovoltaik.

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