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Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für den Heizungstausch

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist längst beschlossene Sache und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die neuen Regelungen des Gesetzes legen die energetischen Anforderungen an Heizungen fest. Aufgrund der kontroversen Diskussionen – teilweise auch mit falschen Fakten – hat sich bei den Hauseigentümern und Verbrauchern jede Menge Verunsicherungen eingestellt. Viele fragen sich, was beispielsweise bei einem Heizungstausch zu tun ist, was erlaubt und was verboten ist. Einige Anforderungen greifen auch erst Mitte 2026 oder gar 2028, je nach Planungen der Kommune.

Deshalb hat die Verbraucherzentrale NRW und deren Energieexperte Christian Handwerk die wichtigsten Punkte und gibt Tipps zusammengetragen, worauf Hauseigentümer achten müssen:

1. Die 65-Prozent-Regelung

Neue Heizungen müssen ab 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Als erneuerbar gelten hier laut Gebäude-Energie-Gesetz Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie. Es zählt aber auch Umweltwärme dazu, die Wärmepumpen zum Heizen nutzen – sei es aus Luft, aus der Erde oder aus Wasser sowie Abwasser. Auch sogenannter grüner Wasserstoff gehört dazu. Voraussetzung ist, dass er mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird.

2. Austausch alter Heizungen

Heizungen müssen nur dann verpflichtend ausgetauscht werden, wenn sie sie mit der inzwischen veralteten Konstant-Temperatur-Technik laufen, mit Öl oder Gas befeuert werden und seit mindestens 30 Jahren laufen. Alle anderen fossilen Heizungen können so lange weiterlaufen, bis sie kaputt gehen. Die Anforderungen an den verpflichtenden Heizungstausch sind aber so speziell, dass Christian Handwerk davon ausgeht, dass diese Einzelfälle in der Praxis so gut wie nicht vorkommen.

3. Tausch erst nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung

Die Hauseigentümer können mit dem Heizungstausch so lange warten, bis die jeweilige Kommune eine gesamte Wärmeplanung aufgestellt hat. Dann wissen sie, inwieweit die Fernwärme in ihrer Kommune ausgebaut wird und ob sie ihr Haus eventuell anschließen können. Es sind aber auch alternative Heiztechnologien erlaubt – Voraussetzung ist, dass diese zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt aber nur für Heizungen, die nicht zwingend ausgetauscht werden müssen. Vorhandene Gas- oder Ölheizungen könnten nach aktuellem Stand unverändert bis zum Jahr 2045 betrieben werden.

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4. Soll ein Hauseigentümer direkt eine Wärmepumpe installieren lassen?

Das ist in zweierlei Hinsicht sinnvoll. Mit einer elektrisch betriebenen Wärmpumpe würden die Hauseigentümer den Anforderungen des GEG direkt gerecht werden. Wenn der Strom aus der eigenen Solaranlage kommt, wird es sogar sehr preiswert. Allerdings gibt es keinerlei Zwang für die Hauseigentümer, die die laufende Heizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen. Meist sei es sinnvoll, vor dem Einbau einer neuen Heizung zu prüfen, ob das Gebäude energetisch dafür geeignet ist, rät der Experte der Verbraucherzentrale. Es ist oftmals sinnvoll, das Gebäude uznächst zu dämmen, um mit niedrigeren Vorlauftemperaturen arbeiten zu können. Eine Wärmepumpe kostet üblicherweise weniger als eine neue Heizung, hält länger als diese und spart langfristig Energiekosten ein, vor allem wenn eigener Solarstrom genutzt wird. Bietet die Gebäudehülle energetisch die richtigen Voraussetzungen, ist der Betrieb einer Wärmepumpe eine sinnvolle Lösung.

5. Möglichkeiten für Mehrfamilienhäuser

Ist in einem Haus mit Etagenheizungen ist der Heizungstausch geplant, müssen auch hier die neuen Heizungen den Regelungen des GEG entsprechen. Christian Handwerk schlägt in solchen Fällen vor, pro Wohneinheit eine kleine Wärmpumpe oder eine Gasetagenheizung zu installieren, die mit Biogas betrieben wird. Die Eigentümer können sich aber auch dafür entscheiden, langfristig eine Zentralheizung im Gebäude zu betreiben. Für diese Entscheidung hätten sie laut Gesetz fünf Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der Zentralheizung noch weitere acht Jahre. (su)