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Neuer Leitfaden zum Einspeisemanagement

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen aktualisierten Leitfaden zum Einspeisemanagement. Anlagenbetreiber haben bis Mitte August Zeit, sich zu äußern.

Die Bundesnetzagentur hat die aktualisierte Fassung des Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagements zur Konsultation veröffentlicht. Die Anlagen- und Netzbetreiber haben jetzt bis zum 15. August dieses Jahres Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Außerdem fehlt bisher noch ein überarbeitetes Kapitel zur Abschaltrangfolge der Erzeuger.


Betreiber bekommen Entschädigung

Das Einspeisemanagement ist die zeitweise Leistungsreduzierung oder Abschaltung von Anlagen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufgrund von Netzengpässen. Diese Ausnahme vom Einspeisevorrang der erneuerbaren Energien ist grundlegend geregelt im Paragraphen 11 des EEG. Allerdings enthält das EEG keine genauen Regelungen, wie die entsprechenden Entschädigungszahlungen berechnet werden. Im Paragraph 12 wird nur geregelt, dass der Anlagenbetreiber seine wegen eines Netzengpasses 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen bekommt. Wenn die entgangenen Einnahmen ein Prozent der regulären Einnahmen in einem Jahr übersteigen, muss der Netzbetreiber den Ausfall vollständig entschädigen.


Neue Berechnung für Solarstrom

Bisher war die genaue Berechnung des Einnahmeausfalls ausschließlich für Betreiber von Windkraftanlagen geregelt. In der Neufassung kommt eine genaue Berechnung der Entschädigungszahlungen für Photovoltaikanlagen hinzu. Grund für die Ergänzung ist, dass Photovoltaikanlagen in den vergangenen Jahren immer häufiger im Rahmen des Einspeisemanagements abgeregelt oder abgeschaltet wurden. Dabei orientiert sich das pauschale Verfahren der Ermittlung der Einnahmeausfälle an den Regelungen für Windenergieanlagen.


Entschädigung richtet sich nach Tageszeit

Da Solarstromanlagen nur tagsüber Strom produzieren, können die Anlagenbetreiber auch nur zu diesen Zeiten eine Vergütung erhalten. Deshalb beschränken sich die Zahlungen der Einnahmeausfälle im Sommer auf die Zeiten zwischen 6:00 Uhr und 19:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit. Im Winter verkürzt sich diese Zeit auf 9:00 Uhr bis 16:45 Uhr. Über die gemessene tatsächliche Einspeisung der Anlage vor der Abregelung oder Abschaltung erfolgt die Berechnung der entgangenen Einnahmen. Dazu hat die Bundesnetzagentur eine komplizierte Formel entwickelt. Das setzt aber voraus, dass die Anlage über eine registrierende Leistungsmessung verfügt. Bei allen anderen Anlagen unterschiedet die Bundesnetzagentur für die Entschädigungszahlungen zwischen Tagesrandzeiten, in denen Solaranlagen weniger Strom produzieren und Tageskernzeiten, in denen die Anlagen eigentlich  mit voller Leistung ins Netz einspeisen. (Sven Ullrich)