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NRW-Landesregierung plant Anti-Kleinwindgesetz

So steht es in einem Entwurf des NRW-Landesgesetzes im Baugesetzbuch. Die Regelung klingt absurd: Für eine 30 Meter hohe Kleinwindanlage und eine 230 Meter Megawatt-Windkraftanlage sollen gleiche Abstandsregeln gelten? Was wie ein Missverständnis klingt, scheint für die schwarz-gelbe Landesregierung bitterer Ernst. „Lokaler Klimaschutz durch Windenergie würde mit den beliebten Kleinanlagen in NRW kaum noch möglich sein“, resümiert Patrick Jüttemann vom Portal Klein-Windkraftanlagen. Dabei gehe es um Mindestabstände, die Windkraftanlagen zu Wohngebieten einhalten müssen. Solche Abstandregelungen würde eigentlich nur für Megawatt-Windkraftanlagen gelten, die mittlerweile eine Höhe weit über 200 Meter haben.

Abstand zur Anlage: das 33-fache der Anlagenhöhe

Am 23. Dezember 2020 wurde durch das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung der Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Von Kleinwindanlagen in diesem Entwurf noch kein Wort. Bei einer geplanten Änderung des Baugesetzes in NRW taucht dieser Passus Mitte April auf einmal der Begriff „Kleinwindenergieanlagen“ auf.

Das würde für die Praxis bedeuten: eine Kleinwindanlage mit 30 Meter Gesamthöhe (höchste Flügelspitze) müsste 1.000 Meter Abstand zu Wohngebieten einhalten – das 33-fache der Anlagenhöhe. Nach der sogenannten Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch des Bundes (BauGB) können Bundesländer in den Landesgesetzen eigene Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung festlegen. Eine beispiellose Regelung gegen lokale Klimaschutzprojekte mit kleinen, optisch unauffälligen Windanlagen. Mehr dazu im aktuellen Fachbeitrag auf dem Portal Klein-Windkraftanlagen. (nhp)

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