Mit dem neuen Artikel 32a der novellierten Raumplanungsverordnung regelt die Schweiz die Anmeldung von Solaranlagen neu, wie der Branchenverband Swissolar mitteilt. Diese werden jetzt unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei, wenn sie an eine Fassade genügend angepasst sind. Dazu müssen sie unter anderem in kompakten rechteckigen Flächen angeordnet sein und sich farblich und gestalterisch an die bisherige Fassadenästhetik anpassen. Dies gilt nicht nur für die Oberflächenstruktur, sondern auch für die Farbgebung.
Maximal 20 Zentimeter von der Wand weg bauen
Außerdem dürfen sie keine Gliederungs- und Schmuckelemente an der Fassade verdecken. Die Anlagen müssen parallel zur Hauswand angeordnet sein und dürfen nicht über die Fassadenränder hinausragen. Bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden gilt ein maximaler Abstand zwischen Hauswand und Solaranlage von 20 Zentimetern. Zudem gelten die Regelungen, die die Kantone an die Solarfassaden anlegen. Werden diese nicht eingehalten, müssen sie weiterhin genehmigt werden.
Fassadenästhetik beibehalten
Keine Genehmigung brauchen Solaranlagen, die Giebeldächer vollständig abdecken. Auch Solarfassaden, die sich in einer Arbeitszone oder im Geltungsbereich von gebietsbezogenen Bauzonen befinden, müssen nicht mehr genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass sie den Vorgaben hinsichtlich der Anbringung und der Ästhetik entsprechen, die vom Bund, den Kantonen oder den Kommunen vorgegeben sind.
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Anlagen an Lärmschutzwänden sind genehmigungsfähig
Die neue Raumplanungsverordnung regelt im Artikel 32c zudem die Installation von Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden und Infrastrukturelementen außerhalb von Bauzonen. Dies gilt vor allem für den Bau von Anlagen an Lärmschutzwänden. Wenn diese eine Einheit bilden, gelten sie regulär als bewilligungsfähig. „Nicht in dieser Bestimmung eingeschlossen sind die elektrische Erschließung und allfällige Speicher für solche Anlagen“, teilen die Branchenvertreter mit.
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Solaranlage außerhalb von Ortschaften
Im neuen Artikel 32d geht es um Solaranlagen außerhalb von Bauzonen, die nicht im nationalen Interesse sind. Hier fordert der Gesetzgeber eine umfassende Interessenabwägung, wenn solche Anlagen gebaut werden sollen. Die Zuständigkeiten für die Bewilligung, die Anlegung von Ausgleichsflächen und den Rückbau regelt das kantonale Recht. Grundsätzlich gelten hier die Regelungen der Artikel 24a-e des Raumplanungsgesetzes.
Bewilligung von Agri-PV nicht einheitlich geregelt
Mit der Revision setzt der Bundesrat in Bern einige Forderungen von Swissolar um. Allerdings stießen die Vorschläge der Branchenvertreter hinsichtlich der Agri-PV nicht auf Gehör bei der Regierung. Swissolar hatte vorgeschlagen, dass es bei der Bewilligung einer Agri-PV-Anlage landesweite Regularien geben soll. Dies werde dazu führen, dass jeder Kanton jeweils ein eigenes Bewilligungsverfahren festlegt. (su)