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BDEW fordert Reform der Erbschaftsteuer für Solarparks

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat ein Positionspapier zur erbschaft- und schenkungssteuerlichen Behandlung von Solarparks Freifläch veröffentlicht. Hintergrund ist die geltende Rechtslage: Sobald landwirtschaftliche Flächen für Solarparks verpachtet werden, gelten sie steuerlich nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen.

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Damit entfallen die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Begünstigungen. „Für Landwirtinnen und Landwirte können damit im Erb- oder Schenkungsfall erhebliche Steuerlasten entstehen – in Einzelfällen sogar höher als die gesamten Pachteinnahmen über die Laufzeit eines Solarparks“, erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Das schaffe Unsicherheit, erschwere Pachtverträge und bremse den Ausbau.

Zuordnung zum landwirtschaftlichen Vermögen bevorzugt

Der BDEW plädiert in erster Linie dafür, betroffene Flächen während der befristeten Nutzung für Solar weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Der Verband verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2020 zu Kiesgruben.

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Demnach bleibt eine Fläche auch bei einer über 30-jährigen Zwischennutzung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht dauerhaft aufgegeben wird. Da Solarparks ohne großflächige Fundamente errichtet und am Ende der Laufzeit per Bürgschaft abgesichert zurückgebaut werden, sieht der BDEW die Voraussetzungen für eine analoge Behandlung gegeben.

Alternativ: eigener Begünstigungstatbestand

Sollte der Gesetzgeber dieser Argumentation nicht folgen, schlägt der BDEW einen eigenständigen „solaren Freiflächen-Begünstigungstatbestand“ im Bewertungsgesetz vor. Denkbar sei ein pauschaler Bewertungsabschlag von etwa 50 Prozent, ein Freibetrag oder eine nur anteilige Zurechnung zum Grundvermögen.

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Geknüpft werden sollte die Regelung an Bedingungen: Die Fläche müsse zuvor aktiv bewirtschaftet worden sein, die Verpachtung ausschließlich dem Betrieb einer Solaranlage samt Nebenanlagen wie Umspannwerken oder Co-Located-Speichern dienen, die Vertragslaufzeit auf maximal 40 Jahre begrenzt und eine Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung vertraglich vorgesehen sein.

Noch Grauzonen bei der Besteuerung

Der Verband weist zudem auf Inkonsistenzen hin. Aufgrund baurechtlicher Privilegien etwa entlang von Autobahnen und Schienenwegen entstehen zunehmend Projekte ohne Bebauungsplan. Die steuerlichen Nachteile durch die Zuordnung zum Grundvermögen treffen daher nur einen Teil der Freiflächenanlagen. Der BDEW fordert eine Harmonisierung der planungs- und steuerrechtlichen Regelungen. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland nach Verbandsangaben über eine Million neue Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von rund 17 Gigawatt installiert. (nhp)

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