Dass die Bewahrung unserer natürlichen Lebensgrundlagen in entscheidendem Maße davon abhängt, die Folgen des Klimawandels möglichst gering zu halten, ist heutzutage kein Geheimwissen mehr. Eben so wenig dürfte umstritten sein, dass die Solarstromerzeugung weltweit und auch in Deutschland einen entscheidenden Beitrag dazu leisten kann, dieses Ziel zu erreichen.
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Daher ist es auf den ersten Blick umso überraschender, wenn bei der Planung von Photovoltaikanlagen immer wieder Zielkonflikte zwischen Solarenergie und Naturschutz aufgelöst werden müssen.
Schwer überschaubare Regeln
Hintergrund sind zahlreiche kleinteilige und schwer überschaubare Regelungen, welche das deutsche Naturschutzrecht kennt. Eine besondere Rolle spielt der Naturschutz immer dann, wenn besondere Gebiete ausgewiesen sind, in denen jegliche Art von Eingriffen besonders gerechtfertigt werden muss.
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Hierzu gehören zum Beispiel Landschaftsschutzgebiete. Sie sind keinesfalls seltene Ausnahmen. In Deutschland gibt es fast 9.000 Landschaftsschutzgebiete, die eine Gesamtfläche von über zehn Millionen Hektar aufweisen.
Sie erstrecken sich auf rund 27 Prozent der Fläche Deutschlands. Wer Photovoltaikprojekte plant, tut gut daran, sich bereits zu Beginn über mögliche Kollisionen mit dem Naturschutzrecht kundig zu machen. (gekürzt, HS)
Dienstbarkeiten ab jetzt übertragbar
Eigentümer dürfen Nutzung nicht vorschnell kündigen
Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.
Dieser Report erschien im Oktoberheft der photovoltaik. Wir haben ihn für Sie freigestellt. Hier können Sie den Artikel in voller Länge lesen.
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