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BNE fordert gesetzlichen Anspruch auf flexiblen Netzanschluss im EEG


Der Netzanschluss von Ökoenergieanlagen und Speichern ist nach Einschätzung des BNE der zentrale Flaschenhals der Energiewende. Um die Lage zu entschärfen, sollte der Gesetzgeber die flexible Netznutzung direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festschreiben. Nötig seien ein gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf flexible Netznutzung, klare Kostenregeln und definierte Rechtsfolgen. Ein bundeseinheitlicher Standard im EEG sei besser geeignet als individuelle Netzanschlussvereinbarungen, heißt es in einem Positionspapier des Verbandes.

Kritik an individuellen Verträgen und Redispatchvorbehalt

Individuell verhandelte flexible Netzanschlussverträge, neudeutsch Flexible Connection Agreements (FCA), kämen laut BNE kaum zustande. Zwischen Netzbetreibern und Anschlussnehmern bestehe ein Risiko-, Informations- und Machtgefälle. Projektierer müssten häufig Bedingungen akzeptieren, die Projekte unfinanzierbar machten. Zudem verweigerten viele der über 850 Verteilnetzbetreiber standardisierte Lösungen. Auch ein FCA-Mustervertrag werde daran wenig ändern, so der Verband.

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Den geplanten Redispatchvorbehalt lehnt der BNE ab. Dieser entziehe den Anlagen die Finanzierungsgrundlage, erhöhe die Kosten und sei nach Einschätzung des Verbandes voraussichtlich europarechtswidrig. Stattdessen brauche es etwa Co-Location-Speicher, die Strom aufnehmen könnten, der sonst abgeregelt würde. Solche Speicher würden bislang durch restriktive FCA-Praktiken ausgebremst, etwa durch träge Rampenvorgaben oder Ladeverbote in Redispatch-Situationen.

Vier zentrale Bausteine im Gesetzesvorschlag

„Für Standardfälle wie Ökoenergieanlagen und Co-Location-Speicher bedarf es daher eines Komplett-Pakets an Regeln direkt im EEG“, heißt es im Positionspapier. Flankiert wird der Vorstoß durch ein Gutachten der Kanzlei Becker Büttner Held, das konkrete Gesetzesänderungen vorschlägt.

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Erstens soll demnach ein Recht auf beschleunigte Netzauskunft eingeführt werden: Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, innerhalb von höchstens vier Wochen nach einem Anschlussbegehren über die verfügbare Anschlusskapazität zu informieren. Zweitens sollen Anlagenbetreiber ein gesetzlich verankertes Recht auf Überbauung erhalten. Sie könnten einen Netzverknüpfungspunkt wählen und überbauen, sofern die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft technisch auf die verfügbare Kapazität begrenzt wird.

Strafzahlung von zehn Euro pro Kilowatt

Drittens schlägt der BNE eine klare Zumutbarkeitsregel vor: Wirtschaftlich unzumutbar für den Netzbetreiber sei der Anschluss erst, wenn die Kosten für Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes mehr als 15 Prozent der Errichtungskosten der Anlage betragen. Anlagenbetreiber sollen etwaige Mehrkosten tragen können, um sich den Zugang zu sichern. Viertens sieht das Gutachten Sanktionen vor: Bei Überschreitung der Einspeisegrenzen soll eine viertelstundenscharfe Strafzahlung von zehn Euro pro Kilowatt fällig werden.

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„Ein Recht auf beschleunigte Netzauskunft gepaart mit einem bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für den Netzanschluss schafft die nötige Planungssicherheit für Großprojekte und macht diese wieder bankable“, betont BNE-Chef Robert Busch. Nur durch die Integration der flexiblen Netzanschlussnutzung in ein weiterentwickeltes EEG ließen sich die Netzausbaukosten senken und die Ausbauziele erreichen. (nhp)

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