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Energiegemeinschaften

Strom einfacher teilen

Energiegemeinschaften sind in Österreich inzwischen ein beliebtes Modell, um produzierten Ökostrom vor Ort und überregional gemeinsam zu nutzen. In der Regel handelt es sich dabei um den gemeinschaftlichen Betrieb von Solaranlagen. „Energiegemeinschaften sind in der Praxis angekommen und funktionieren“, betont Bernd Vogl, Geschäftsführer des Klima- und Energiefonds, der die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften betreibt. „Das beweisen die mittlerweile mehr als 11.000 Energiegemeinschaften in ganz Österreich jeden Tag“, sagt Vogl.

Tatsächlich ist das Wachstum immens. Noch auf der Herbstkonferenz von PV Austria und der Österreichischen Technologieplattform Photovoltaik (TPPV) im November 2025 bezifferte Bernd Vogl die Zahl der registrierten Energiegemeinschaften auf über 5.000. Das wäre mehr als eine Verdopplung innerhalb eines halben Jahres.

Rabatte bei Netzkosten

Schon damals prognostizierte er ein erhebliches Wachstum. Schließlich ist aufgrund der Rabatte bei den Netzgebühren der Solarstrom gegenüber der Energie vom Versorger preiswert. Dieses Wachstum könnte demnächst durch die Verabschiedung des Elektrizitäts-Wirtschaftsgesetzes (ElWG) noch einmal einen Schub bekommen. Denn die niedrigen Netzgebühren sind erhalten geblieben, haben sich nur etwas verschoben.

Waren sie bisher an das Einzugsgebiet eines Ortsnetztrafos oder eines Umspannwerks – je nach beteiligter Netzebene und Art der Energiegemeinschaft – geknüpft, basiert die Vergünstigung jetzt auf dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich. Gemeinschaftsanlagen, die im Nahbereich – definiert über die Netzebenen 4 bis 7 – agieren, können von den Vergünstigungen profitieren.

Viele Formen der Bürgerenergie

Durch die neue Gesetzeslage ist es auch möglich, dass gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA) in Mehrfamilienhäusern über die Sammelschiene im sogenannten Standortbereich den Strom gemeinsam nutzen. Dadurch wird eine solche GEA auch in Gebäudekomplexen möglich, in denen mehrere Netzanschlüsse existieren. Bisher durfte der Strom die Hauptleitung im Gebäude nicht verlassen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber noch Vereinfachungen bei der Gründung und Organisation der Energiegemeinschaften eingeführt.

Die neuen Regelungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Celine Gutschi, Referentin für Energierecht im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hat die Vorteile der neuen Regelungen in einem Webinar mit der Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften detailliert erklärt. „Wir verstehen die gemeinsame Energienutzung quasi als Dach über alle Bürger­energieformen hinweg“, sagt sie.

Vereinsgründung nicht mehr notwendig

Dazu gehören nicht nur die bisher schon möglichen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auf Mehrfamilienhäusern, Erneuerbaren Energiegemeinschaften (ErEG) oder Bürger­energiegemeinschaften (BEG), sondern auch die neuen Peer-to-Peer-Verträge, bei denen erneuerbarer Strom direkt mit dem Nachbarn oder anderen Abnehmern geteilt wird. „Diese neu geschaffenen Peer-to-Peer-Verträge sind eine der spürbaren Vereinfachungen“, kommentiert Celine Gutschi.

Der Vorteil: Für diese Form der gemeinsamen Energienutzung sowie für die GEA muss nicht mehr zwingend eine Rechtsperson wie ein Unternehmen, ein Verein oder eine Genossenschaft gegründet werden. Das minimiert den administrativen Aufwand. Die Abrechnung erfolgt genauso wie bei den bisherigen Energiegemeinschaften über den Netzbetreiber.

Kunden werden aktiv

Dazu wird neu der Begriff des aktiven Kunden eingeführt. Das sind einzelne Endkunden oder Gruppen von Endkunden, die Strom eigenständig oder gemeinsam erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Sie können auch an Flexibilitätsmärkten oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Auch Unternehmen können aktive Kunden sein. Bei größeren Unternehmen ist die Leistung der Erzeugungsanlage allerdings auf sechs Megawatt gedeckelt.

Voraussetzung ist, dass die gemeinsame Energienutzung nicht das gewerbliche Hauptbetätigungsfeld ist, was allerdings grundsätzlich für alle Formen gilt. ErEG und BEG selbst sind keine aktiven Kunden, sondern bleiben Rechtspersonen. Deshalb ist dafür immer noch die Gründung eines Vereins notwendig – eine Verpflichtung, die auch direkt aus dem EU-Recht resultiert.

Die Peer-to-Peer-Verträge sind aber nicht nur für Privatpersonen oder Gewerbebetriebe möglich. Auch Gemeinden profitieren von der erheblich vereinfachten Regelung. Sie können sich künftig selbst versorgen oder über einen solchen Vertrag zwischen den einzelnen Liegenschaften der Gemeinde Strom austauschen, ohne dafür eine herkömmliche Energiegemeinschaft gründen zu müssen.

Auch für Kommunen geeignet

Die Gemeinden und Kommunen können die eigene gemeinsame Energienutzung auch mit anderen Personen oder Unternehmen starten. Dann müssen sie aber sicherstellen, dass zehn Prozent der erzeugten Energiemenge an schutzbedürftige oder von Energiearmut betroffene Haushalte oder an karitative und soziale Einrichtungen geliefert werden. „Dabei muss die Gemeinde nicht aktiv irgendwelche schutzbedürftigen Haushalte suchen, aber es muss eben sichergestellt sein, dass sie sich beteiligen können, wenn sie es wollen“, konkretisiert Celine Gutschi. Preisliche Vorgaben gibt es nicht.

Dienstleister kann organisieren

Neu ist auch die Möglichkeit der Bestellung eines Organisators. Ein Dienstleister kann die gesamte Abwicklung der gemeinsamen Stromnutzung inklusive des Betriebs der Anlagen und deren Wartung übernehmen. Voraussetzung ist, dass dieser den Weisungen der teilnehmenden aktiven Kunden unterliegt. Das gilt auch, wenn die Anlage von einem Dritten betrieben und gewartet wird, der nicht der Organisator der gemeinschaftlichen Energienutzung ist, was grundsätzlich jetzt möglich ist. Die Anlagenleistung darf dabei sechs Megawatt aber nicht übersteigen.

Ein Vorteil der neuen Regelungen ist, dass diese aktiven Kunden Eigenversorgungsanlagen über mehrere Standorte hinweg nutzen können – eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen mit verschiedenen Niederlassungen. „Das Unternehmen kann an einem Standort eine Eigenversorgungsanlage betreiben und sich an einem anderen Standort ohne Erzeugungsanlage selbst beliefern“, erklärt Celine Gutschi. „Zusätzlich benötigt das Unternehmen natürlich einen Vertrag mit einem Energielieferanten, der den Reststrom liefert. Das Unternehmen kann aber zusätzlich mit dieser Eigenversorgungsanlage auch an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, an einer ErEG, an einer BEG oder Peer-to-Peer-Verträge abschließen.“

Geografische Grenze eingezogen

Voraussetzung ist, dass die Leistung der Anlage sechs Megawatt nicht übersteigt. Dieser Deckel gilt grundsätzlich, wenn große Unternehmen an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Auch für sie ist das jetzt möglich– im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen, die nur kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Energieversorgung ermöglichten.

Allerdings dürfen große Unternehmen nicht an Erneuerbaren Energiegemeinschaften teilnehmen. Sie können sich aber an Bürgerenergiegemeinschaften anbinden oder Peer-to-Peer-Verträge abschließen.

Zudem ist die gemeinsame Energienutzung dann nur über ein begrenztes geografisches Gebiet erlaubt. Sie muss im Nahbereich, also innerhalb eines regionalen Netzes der Ebenen 4 bis 7, oder in einer Gebotszone stattfinden. „Die Gebotszone ist in der Regel deckungsgleich mit dem Bundesgebiet“, erklärt Celine Gutschi.

Mehrere Kunden beliefern

In Zukunft kann ein aktiver Kunde – eine Person, ein Unternehmen oder ein Verein – mehrere Erzeugungsanlagen betreiben oder von mehreren Anlagen parallel versorgt werden. „Außerdem ist es möglich, mit einer Stromerzeugungsanlage an mehreren gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilzunehmen“, erläutert Gutschi. „Dann muss man natürlich einen Teilnahmefaktor festlegen.“

Ein Anlagenbetreiber, der seinen Strom einer gemeinsamen Energieversorgung bereitstellt, wird nicht zum Stromlieferanten. Er muss also nicht die gesamte Energie liefern, die die Vertragspartner benötigen. Vorher muss er die Bedingungen transparent festlegen, unter denen der Ökostrom geliefert wird, inklusive des Preises.

Diskriminierung ist verboten

Die Kunden, die in einer solchen Energiegemeinschaft Strom beziehen, müssen für die Reststromlieferung einen separaten Vertrag mit dem herkömmlichen Energieversorger abschließen. Wichtig ist, dass das ElWG ein Diskriminierungsverbot für die Teilnehmer einer gemeinschaftlichen Energieversorgung festlegt. Der Lieferant des Reststroms darf keine Mindestabnahmemengen, besonderen Verfahren oder Entgelte festlegen. Er kann aber die aktiven Kunden einer gemeinsamen Erzeugungsanlage an den Mehrkosten beteiligen. „Denn aktive Kunden oder generell auch Teilnehmer an Energiegemeinschaften befinden sich quasi außerhalb des Bilanzgruppensystems“, begründet Gutschi. „Dann wird es schwieriger, die Strommengen zu prognostizieren, und es können potenziell höhere Ausgleichsenergiekosten anfallen.“

Um dieses Risiko etwas abzufedern, haben die Energielieferanten jetzt die Möglichkeit, die aktiven Kunden anders zu behandeln. Dabei müssen die Energielieferanten diese andere Behandlung allerdings sachlich begründen. „Sie dürfen den aktiven Kunden nicht mutwillig überhöhte andere Tarife geben, sondern das muss schon sachlich gerechtfertigt sein“, betont Gutschi.

Aktive Kunden, die von einer solchen Ungleichbehandlung betroffen sind, haben ein Recht darauf nachzufragen und zu erfahren, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Die Energielieferanten müssen eine transparente und nachvollziehbare Begründung der Mehrkostenberechnung übermitteln.

Möglichkeiten erheblich erweitert

Damit werden die Möglichkeiten der gemeinsamen Energienutzung in Österreich erheblich ausgebaut. Es ist – unter gewissen Voraussetzungen – fast alles möglich.

Der Weg für mehr Wachstum bei den Energiegemeinschaften ist somit geebnet. Der soziale Nutzen wird stärker sichtbar.

Die verschiedenen Formen der Bürgerenergie nutzen unterschiedliche Netzebenen.

Foto: Velka Botička

Die verschiedenen Formen der Bürgerenergie nutzen unterschiedliche Netzebenen.

Klima- und Energiefonds

Plattform für Energiegemeinschaften gestartet

Wie finden Stromkunden eine für sie passende Energiegemeinschaft? Wie können Energiegemeinschaften weitere Teilnehmer finden, um noch mehr Ökostrom mit diesen zu teilen, ohne dass er über die Strombörse laufen muss? Dazu hat die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften die Plattform „Strom verbindet“ geschaffen.

Auf der Onlineplattform finden Stromkunden sowie lokale und regionale Energiegemeinschaften zusammen. Die Plattform kommt gut an. Nach knapp einem halben Jahr sind schon rund 1.000 Energiegemeinschaften vertreten. Sie stellen sich dort mit ihren Konditionen und ihrem Einzugsgebiet vor. Die starke Resonanz seit dem Launch zeige: Das Bedürfnis nach regionaler Vernetzung und transparenter Information sei groß.

Die Energiegemeinschaften tragen sich selbst auf der Plattform ein und können die eingegebenen Informationen auch selbst jederzeit ändern. Für Interessierte ist die Nutzung besonders niederschwellig. Sie geben auf der Startseite einfach die Postleitzahl oder den Ort ein, in dem sie die Energie verbrauchen. Danach können sie auswählen, ob sie Strom beziehen oder teilen möchten. So können sowohl Verbraucher als auch Erzeuger und Prosumer passende Gemeinschaften finden. Optional kann auch das zuständige Umspannwerk angegeben werden, um sicherzustellen, dass die technische Teilnahmevoraussetzung erfüllt ist.

Auf dieser Basis werden passende Energiegemeinschaften in der Umgebung angezeigt. Zusätzlich können die Nutzer verschiedene Filter einstellen. Sie können speziell nach dem jeweiligen Energiemix wie Photovoltaik, Wasser- oder Windkraft suchen, den sie nutzen wollen oder anbieten. Sie können auch nach Besonderheiten suchen, wie innovativen Tarifmodellen oder Speichern. Über eine Kartenansicht können sich die Nutzer auch eine geografische Übersicht über die eingetragenen Gemeinschaften verschaffen.

Foto: KLIEN

Klima- und Energiefonds

Steuerratgeber für Energiegemeinschaften aktualisiert

Die Koordinationsstelle Energiegemeinschaften hat den Steuerratgeber für die gemeinschaftliche Nutzung von Ökostrom an die aktuellen Regelungen angepasst. Neben der Erklärung der relevanten Begriffe enthält der Ratgeber alle relevanten Hinweise, welche Pflichten die Betreiber einer Energiegemeinschaft haben. So gelten etwa in der Gründungsphase und im laufenden Betrieb unterschiedliche Vorgaben, welche Steuern zu entrichten sind.

Der Steuerratgeber informiert detailliert über die Kleinunternehmerregel, über die Regelungen zur Gemeinnützigkeit und die umsatzsteuerliche Behandlung. Außerdem werden die steuerlichen Pflichten der Teilnehmer an einer Energiegemeinschaft erklärt. Dies wird relevant, wenn diese Erzeugungsanlagen betreiben und den Strom im Rahmen eines gemeinschaftlichen Eigenverbrauchsmodells zur Verfügung stellen.

Um die komplexen steuerlichen Regelungen verständlicher zu machen, haben die Autoren den Ratgeber zusätzlich mit Praxisbeispielen angereichert. Hier werden die verschiedenen regionalen Schwerpunkte behandelt. Denn es gibt jeweils ein Beispiel für eine kleine lokale gemeinschaftliche Energienutzung, für eine Energiegemeinschaft auf Gemeindeebene sowie für eine größere regionale Energiegemeinschaft.

Grundsätzlich liegt der Schwerpunkt des Ratgebers auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, weil diese unternehmerisch tätig sind. Doch es gibt auch Hinweise zur steuerlichen Behandlung von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. In den Fallbeispielen wird zudem jeweils von einem Verein oder einer Genossenschaft als Rechtsform ausgegangen, weil sich im ersten Jahr der Umsetzung gezeigt hat, dass diese Rechtsformen am häufigsten gewählt werden.

Neoom

Energiegemeinschaft als Schlüssel zur Systemdienlichkeit

Wie sich die neuen regulatorischen Möglichkeiten für Energiegemeinschaften technisch nutzen lassen, zeigt Neoom. Das Unternehmen hat unter der Marke „Club“ ein eigenes Produkt etabliert. Dabei fungiert Neoom als Betriebssystem für regionale Energiegemeinschaften: Gemeinsam mit lokalen Initiatoren wird eine Energiegemeinschaft gegründet; die Abrechnung, Buchhaltung und steuerliche Abwicklung übernimmt das Unternehmen.

Eine zentrale Herausforderung löst Neoom mit seinem Energiemanagement: die Systemdienlichkeit von Energiegemeinschaften. Denn die Teilnehmer produzieren und verbrauchen meist Strom, ohne sich aufeinander abzustimmen. Neoom setzt hier auf eine Prognoselogik, die Wetterdaten, dynamische Stromtarife, Energiegemeinschaftstarife sowie das individuelle Verbrauchsprofil jeder Gemeinschaft einbezieht. Speicher werden so gesteuert, dass sie ihren Strom gezielt dann in die Energiegemeinschaft abgeben, wenn dort Bedarf besteht. Nach Angaben des Unternehmens lässt sich der innergemeinschaftliche Austausch dadurch in vielen Fällen verdoppeln.

Ferner arbeitet Neoom an einer Multi-Standort-Lösung, die mehrere Liegenschaften eines Betriebs oder einer Gemeinde zu einer virtuellen Anlage zusammenfasst und übergeordnet steuert. Denn die regulatorischen Möglichkeiten des ElWG entfalten erst dann ihren vollen Mehrwert, wenn intelligente Steuerung über Standorte, Tarife und Marktrollen hinweg möglich wird. Speziell die im ElWG in Aussicht gestellte Klärung der Doppeltarifierung bei Speichern dürfte aus Sicht von Neoom den Weg für gemeinschaftliche Speicherprojekte in Energiegemeinschaften ebnen.

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