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Finanzämter präzisieren Mehrwertsteuersatz von null Prozent

In seinem Schreiben vom 27. Februar 2023 hat das Bundesfinanzministerium dargelegt, wie die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden sind. Das Schreiben richtete sich an die Oberfinanzbehörden der Länder. Vor allem der im Jahressteuergesetz 2022 gefasste Begriff der „wesentlichen Komponenten“ wurde präzisiert.

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Begriff der „wesentlichen Komponenten“ sehr weit gefasst

Unter „wesentliche Komponenten“ werden nunmehr Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Dass photovoltaische Komponenten (Solarmodule, Untergestell, Wechselrichter, Verkabelung) unter die Regelung fallen, war weitgehend unstrittig.

Darüber hinaus fallen jetzt auch Komponenten, die „geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben“, unter diese Definition. Zudem erlaubt die Finanzverwaltung, dass bestimmte Paketlösungen gleichfalls mit null Prozent Umsatzsteuer belegt werden.

Zählerschrank und Solarspeicher im Paket

Dazu gehören Erweiterungen für Zählerschränke oder Solarspeicher, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und wenn gemeinsam mit der Anlage beim installierenden Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden.

Soll heißen: Am besten ist es, die Anlage mit allen Nebenarbeiten in ein Angebot zu packen und als Paket abzurechnen. Wurde die Anlage von einem Dachdecker installiert und wird zusätzlich bei Elektriker ein Zählerschrank bestellt, fällt der Regelsteuersatz an. (HS)

Das Schreiben des BMF finden Sie hier.

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