Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Österreich: Verordnung für Solarausschreibungen in Kraft getreten

Nach langer Beratung hat das österreichische Umwelt-, Energie- und Klimaschutzministerium nun die Verordnung für die Ausschreibung von Marktprämien vor allem für Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Damit ist der letzte Baustein der Förderung von Solaranlagen in Österreich nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) in Kraft.

700 Megawatt Auktionsvolumen

Die Verordnung sieht vor, dass jedes Jahr Marktprämien für Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von 700 Megawatt versteigert werden. In diesem Jahr werden diese 700 Megawatt bis zum 13. Dezember 2022 in einer Auktion versteigert. In den kommenden Jahren wird das gesamte Ausschreibungsvolumen auf vier Termine verteilt, wobei jeweils 175 Megawatt versteigert werden. Dazu kommen jährlich noch 20 Megawatt Windkraft, 20 Megawatt Wasserkraft und 7,5 Megawatt Biogasleistung hinzu, die über wettbewerbliche Ausschreibungen mit einer Marktprämie bedacht werden sollen.

Höchstwert festgelegt

Die Marktprämie wird als Differenz zwischen den Produktionskosten für den Solarstrom und dem durchschnittlichen Marktpreis ausgezahlt. An den Ausschreibungen können Solaranlagen – sowohl Neubauten als auch Erweiterungen bestehender Generatoren – mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt teilnehmen. Eine Größenbegrenzung nach oben gibt es nicht. Allerdings gibt es einen Gebotswert, der nicht überschritten werden darf. Dieser liegt bei Photovoltaikanlagen in diesem und im kommenden Jahr bei 9,33 Cent pro Kilowattstunde. Für Windkraftanlagen ist er mit 8,22 Cent pro Kilowattstunde etwas geringer und für die neue Biomasseanlagen liegt er mit 18,22 Cent pro Kilowattstunde fast doppelt so hoch wie für die Photovoltaik.

Kürzungen für Anlagen auf Ackerflächen

Allerdings wird es Abschläge geben. Diese beziehen sich auf das Gebot, das tatsächlich abgegeben wird. Wenn ein Projekt auf einer Landwirtschafts- oder Grünlandfläche entstehen soll, werden 25 Prozent vom Zuschlag abgezogen, den diese Anlage als Marktprämie bekommen hat. Von diesem Abschlag sind nur Agriphotovoltaikanlagen nicht betroffen. Voraussetzung ist, dass die landwirtschaftliche Nutzung weitgehend ungehindert möglich bleibt und die Flächenversiegelung durch die Unterkonstruktion nicht mehr als sieben Prozent beträgt.

Verpassen Sie keine wichtige Information rund um die solare Energiewende! Abonnieren Sie dazu einfach unseren kostenlosen Newsletter.

Ebenfalls nicht betroffen von den Abschlägen sind schwimmende Solaranlagen, wenn sie auf einem angelegten Gewässer errichtet werden. Auch Anlagen auf Gebäuden, auf Deponieflächen, auf Bergbau- und Infrastrukturstandorten und auf militärischen Flächen bleiben von der Kürzung der Marktprämie verschont.

Weitere Details, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie den Starttermin der ersten Ausschreibungsrunde erfahren Sie auf der Internetseite der EAG-Abwicklungsstelle. (su)