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Fachfrage: Zusammenlegung von Anlagen über 300 Kilowatt

Die Anfrage eines Lesers förderte ein kniffliges Problem zutage, das durch die 300-kW-Grenze im neuen EEG entstanden ist. Statt wie bisher 750 Kilowatt werden künftig nur noch Anlagen bis 300 Kilowatt über Netzeinspeisung vergütet. Wer größere Anlagen bauen will, muss 50 Prozent des Stroms vor Ort verbrauchen. Nur 50 Prozent werden über die Marktprämie vergütet.

BSW, Clearingstelle und BMWi befragt

Doch was sagt die Rechtslage, wenn der Solarteur zweimal oder dreimal 300 Kilowatt ans Netz bringen will, immer im Abstand von mindestens einem Jahr, sagen wir, auf dem selben Dach (vielleicht am selben Netzanschlusspunkt)? Gilt die neue Eigenverbrauchsregel dann für alle drei Generatoren oder nur für die später zugebauten? Also haben wir die Frage dem BSW Solar, der Clearingstelle und dem Bundeswirtschaftsministerium vorgelegt.

Es gilt das Windhundprinzip

BSW und Clearingstelle sind sich einig: Es gilt das sogenannte Windhundprinzip. Zitat aus der Antwort von RA Steffen Herz, der uns im Auftrag des BSW mitteilen ließ: „Werden die Anlagenabschnitte mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwölf Monaten in Betrieb genommen, erfolgt wie üblich keine Anlagenzusammenfassung. Beispielsweise mehrere 300 kW-Anlagen können jeweils die volle Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme innerhalb von zwölf Monaten, greift für die zweite Anlage – wenn 300 kW überschritten werden – der neue § 48 Abs. 5 EEG 2021.“

Das heißt: Nur wenn innerhalb eines Jahres der zweite Solargenerator mit 300 Kilowatt angeschlossen wird, muss er die Eigenverbrauchsregel erfüllen. Dann werden 150 Kilowatt im Eigenverbrauch abgerechnet, maximal 150 Kilowatt werden vergütet.

Auch die Clearingstelle für das EEG folgt dieser Argumentation: „Nach unserer vorläufigen und unverbindlichen Einschätzung gilt auch bei der Anlagenzusammenfassung (gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021) zur Anwendung der 300-kW-Schwelle das sogenannte Windhundprinzip. Das heißt, die Rechtsfolgen der Anlagenzusammenfassung gelten immer nur für die jeweils „zuletzt“ in Betrieb gesetzten PV-Module, in Ihrem Beispielsfall also für die später hinzugebauten 300 kW.“

Nur für Neuanlagen nach dem 1. April 2021

Zu beachten sei zudem, dass die 300-kW-Regelung (§ 48 Absatz 5 EEG 2021) nicht für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden ist (§ 100 Absatz 9 EEG 2021).

Die Clearingstelle hat für die parallele Frage bei der 750-kW-Ausschreibungsgrenze im Hinweis 2017/22 und im Votum 2018/30 entschieden, dass das Windhundprinzip gilt:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2017/22
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2018/30
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/193
Außerdem teilte die Clearingstelle mit, dass auch aus Sicht des BDEW das Windhundprinzip bei der Anwendung der 300-kW-Schwelle gelte:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/fachgespraech/39 (Folie 18).

BMWi schließt sich dieser Sichtweise an

Das Bundeswirtschaftsministerium weicht von dieser Einschätzung nicht ab, vorausgesetzt, die Anlagen werden im Abstand von mindestens zwölf Monaten errichtet. Werden sie innerhalb eines Jahren hinzugebaut, gilt die Eigenverbrauchsregel plus die Anlagenzusammenfassung:

„Falls die Anlagen nach § 24 Abs. 1 zusammengefasst werden, weil die Voraussetzungen vorliegen, dann gelten sie als eine Anlage mit 600 Kilowatt, so dass § 48 Abs. 5 anzuwenden wäre“, ließ das Ministerium verlauten. „Das würde dazu führen, dass also nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge die Marktprämie gezahlt wird.“ (HS)

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