Das Oberlandesgericht Koblenz hat Anfang Juni 2026 geurteilt, dass die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke darstellen. Daher setzen sie die Eintragung in die Handwerksrolle voraus (Az. 9 U 1015/25).
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Verklagt wurde ein Unternehmen, das Photovoltaikanlagen als Komplettleistung (aus einer Hand) anbot, ohne in die Handwerksrolle als Dachdecker oder Elektrotechniker eingetragen zu sein. Das Gericht stellte klar, dass die Montage von Solaranlagen auf Dächern regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks umfasst.
KI in Gutachten – auf beiden Seiten des Tisches
Dachdecker und Elektrobetriebe
Die elektrischen Arbeiten sind dem Elektrotechnikerhandwerk zuzurechnen. „Mit dieser Entscheidung bestätigt das OLG Koblenz die besondere fachliche Verantwortung und Kompetenz des Dachdeckerhandwerks bei der Planung und Ausführung von Photovoltaikanlagen auf Dächern“, kommentiert Ulrich Marx, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH). „Gleichzeitig wird deutlich, dass die Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich keine handwerksfreie Tätigkeit darstellt, sondern die erforderliche Qualifikation und Zulassung voraussetzt.“
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Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Anbieter und Installateure. Es stärkt die Position qualifizierter Handwerksbetriebe, fördert fairen Wettbewerb und unterstreicht die Bedeutung von Fachkunde, Sicherheit und Verbraucherschutz.
Orientierung für Kammern und Innungen
Zudem liefert die Entscheidung eine wichtige Orientierung für Handwerkskammern, Innungen und Betriebe bei der handwerksrechtlichen Einordnung von Photovoltaikarbeiten. Einen wirklich neuen Sachverhalt schafft das Urteil jedoch nicht. Das OLG bestätigt Regelungen, die sich aus Handwerksordnung und dem Abgrenzungsleitfaden (Leitfaden Abgrenzung Handwerk Industrie Handel Dienstleistungen) ergibt. Sie galten auch bereits vor der letzten Neufassung von 2025.
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Ein Betrieb, der ein umfassendes Angebot zur Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen bietet und bewirbt, muss dafür in der Handwerksrolle eingetragen sein. „Umfassend“ bedeutet, dass es sich nicht um standardisierte, einfache Tätigkeiten handelt.
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Umfassende Angebote
Sondern es geht um Konzeption, elektrotechnische Planung, Hausnetzverbindung, zum Beispiel auch Anbindung von Wärmepumpen, Montage der Anlagen unabhängig von der Leistungsklasse und unabhängig von der Machart des Daches, der Dachform oder der Art der Fassade.
Kleine Betriebe, die kein umfassendes Angebot machen und einfache Tätigkeiten ausführen, mussten sich nach dem alten Abgrenzungsleitfaden nicht zwingend eintragen lassen. Denn die Tätigkeiten galten gemäß des früheren Abgrenzungsleitfadens als minderhandwerklich. Das hat sich 2025 für neue Betriebsanmeldungen geändert. (HS, gekürzt)
Dieser Fachreport erschien im Septemberheft der photovoltaik. Wir haben ihn hier für Sie freigestellt, damit Sie ihn in voller Länge lesen können.
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