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Anhörung zum EnWG: BVES fordert, Doppelbelastung für Energiespeicher aufzuheben

Die Anhörung im Wirtschaftsausschuss belegte nach Angaben des Bundesverbandes für Energiespeicher (BVES) einen breiten Konsens der Experten. Sie fordern, dass die Regelungen zu Energiespeichern aus der Elektrizitätsbinnenmarkts-Richtlinie (EBM-RL) der EU übernommen werden.

Letzte Chance vor den Wahlen im Herbst

Nur dann lässt sich das große Potential von Energiespeichern für das Energiesystem und für flexible Versorgungsmodelle aktivieren. „Die Novelle des EnWG ist die letzte Gelegenheit in dieser Legislaturperiode, den Worten der Bundesregierung im eigenen Klimaschutzprogramm 2030 als auch in der Koalitionsvereinbarung noch Taten folgen zu lassen“, sagte Urban Windelen, Bundesgeschäftsführer des BVES. „Die Doppelbelastung von Energiespeichern ist endlich zu beseitigen. Die Einordnung von Speichern als Verbraucher und Erzeuger passt nicht in das heutige Energiesystem.“

Groko blockiert Umbau des Energiesystems

Mit seiner Verweigerungshaltung dämpfe Deutschland nicht nur die innovative und dynamisch wachsende Speicherbranche. Die Politik blockiere zudem die Dezentralisierung, Dekarbonisierung und Digitalisierung des Energiesystems. Ein sicheres, grünes und kosteneffizientes Energiesystem wird ohne die Integration von Energiespeichern nicht gelingen.

Konkret fordert der BVES folgende Änderungen am Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz:

1. Übernahme der Definition der Energiespeicherung und der Energiespeicheranlage aus der EBM-RL in das EnWG, denn die im Entwurf des EnWG vorgeschlagene Formulierung konterkariert die notwendige Befreiung von Energiespeichern von Doppelbelastungen. Energiespeicher sind keine Erzeuger oder Verbraucher. Speicher sind Speicher.

2. Ausrichtung des Marktdesigns auf aktive Kunden bzw. Prosumer wie in der EBM-RL vorgesehen: Die Rechte des aktiven Kunden (Prosumer) aus Artikel 15 der EBM-RL müssen in das EnWG übernommen werden. Dazu gehören insbesondere:

a. Die Entlastung von doppelten Abgaben und Entgelten auf gespeicherten Strom. Der EnWG-Entwurf verweist zu diesem Zweck auf den Paragrafen 61 EEG. Diese leider unveränderte Regelung ist jedoch wegen unverhältnismäßiger Anforderungen an die Messung und Zuordnung der Strommengen technisch nicht anwendbar. Sie muss vereinfacht werden, damit alle Speicher sie nutzen können.

b. Klarstellung und Vereinfachung von Paragraf 118 Absatz 6 EnWG, so dass die Regelung auch in Multi-Use-Konzepten zu einer eindeutigen Befreiung der aus dem Netz eingespeicherten Strommengen von den Netzentgelten führt.

c. Das gesetzliche Recht, keinen unverhältnismäßigen technischen und administrativen Anforderungen bei der Marktteilnahme ausgesetzt zu sein – vergleichbar dem heutigen Recht auf einfachen Lieferantenwechsel.

d. Das Recht auf gleichzeitige Teilnahme an mehreren Märkten mit einem Speicher ohne regulatorische Nachteile (Recht auf Multi-Use).

3. Streichung des Vermarktungsverbots bei durch den Netzbetreiber ausgeschriebenen Speichern, wenn die Speicher im Eigentum und Betrieb Dritter sind (Paragraf 11a im Entwurf des EnWG): Ein Vermarktungsverbot ist innovationsfeindlich, ineffizient und blockiert marktlich betriebene Speicher im Netz.

Die Formulierungen in der EU-Richtlinie wurden seinerzeit auf der europäischen Ebene mit der Bundesregierung abgestimmt, sie hat diese Regelungen selbst beschlossen. Unklar ist nun, warum in der deutschen Umsetzung der EU-Vorgaben völlig neue Definitionen und Vorschriften auftauchen. (HS)

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