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Neuregelungen 2026: Bau von Speichern vereinfacht

Mit dem Start ins neue Jahr treten auch einige Neuregelungen für den Bau und Betrieb von Stromspeichern in Kraft. So wird in Zukunft den Energiespeichern – nicht nur den Stromspeichern – grundsätzlich mehr Bedeutung zugemessen. Sie sind jetzt nicht nur Projekte mit überragendem öffentlichen Interesse. Diese bestehende Regelung wird ausgeweitet. So stellt die Neuregelung im Paragraph 11c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) klar, dass der Bau von Energiespeicheranlagen gegenüber anderen Schutzgütern Vorrang genießt. Damit wird es prinzipiell einfacher, auch große Energiespeicher zu errichten.

Baugesetzbuch angepasst

Um dies auch in die Realität umsetzen zu können, hat der Bundestag im November 2025 zusätzlich das Baugesetzbuch entsprechend angepasst. Denn die Stromspeicher wurden in die Liste der zulässigen Bauvorhaben in Außenbereich nach Paragraph 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgenommen. In der ursprünglichen Fassung galt dies für Speicher mit einer Leistung von mindestens einem Megawatt.

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Vier Megawatt Mindestleistung

Kurze Zeit später ist der Bundestag in Gestalt des Wirtschaftsausschusses vor der eigenen Courage zurückgeschreckt, und hat die Regelungen kurz vor Jahresende noch einmal eingeschränkt. Jetzt gilt, dass Speicher im Außenbereich zu den zulässigen Bauvorhaben gehören, wenn sie eine Leistung von mindestens vier Megawatt haben.

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Dies ist kaum problematisch, weil heutzutage kaum noch Großspeicher unter dieser Leistungsgrenze für die Lieferung von Systemdienstleistungen errichtet werden. Da die Speicher in Kombination mit einem Solar- oder Windpark ohnehin im Absatz 11 des gleichen Paragraphen geregelt sind, ist deren Zulassung als Projekt im Außenbereich uneingeschränkt möglich.

Mit Umspannwerk kombinieren

Als Bremse bei der Standortsuche für Großspeicher könnte sich die Regelung auswirken, dass diese im Außenbereich nur im räumlichen Zusammenhang mit Umspannanlagen gebaut werden dürfen. Dies kommt zu der vorgegebenen Mindestleistung als Kriterium noch hinzu. Konkret dürfen sie nicht in mehr als 200 Metern Entfernung zu einem Umspannwerk oder zu einem laufenden oder stillgelegten Kraftwerk stehen. Das Kraftwerk muss dabei eine Mindestleistung von 50 Megawatt haben.

50.000 Quadratmeter Maximalgröße

Zusätzlich dazu darf der Stromspeicher nicht mehr als 50.000 Quadratmeter Platz in Anspruch nehmen. Außerdem darf die Gesamtfläche des Speichers nicht mehr als 0,5 Prozent der Gesamtfläche der Gemeinde umfassen, in der er gebaut wird. Bei einem Platzbedarf von rund 50 bis 70 Quadratmetern pro Megawatt inklusive Sicherheitsabständen und Verkehrsflächen ist der Bau auf 700 Megawatt bis ein Gigawatt Speicherleistung pro Projekt gedeckelt. Enger könnte es für kleinere Ortschaften werden. Denn durch die Begrenzung könnten nur Ortschaften mit einer Gemeindefläche von mindestens zehn Quadratkilometern die volle Leistung installieren.

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Stromsteuer wird nur einmal fällig

Doch dafür werden die Speicher in Zukunft wirtschaftlich auf eine stabilere Grundlage gestellt. Denn über eine Steuerrechtsänderung werden die Speicher grundsätzlich von der doppelten Zahlung von Stromsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass dieser Großspeicher von einem Verteilnetzbetreiber betrieben wird. Denn dann gilt er als Teil des Verteilnetzes und nicht mehr als eigenständige Anlage. Mit diesen Neuregelungen wird nicht nur die Genehmigungspraxis für den Bau von Speichern vereinfacht, sondern auch der wirtschaftliche Betrieb verbessert, auch wenn es längst kein Selbstläufer ist. Denn den neuen Speicherprojekten droht weiterhin die Doppelbelastung mit Netzentgelten ab April 2029, wenn die Bundesregierung oder der Bundestag bis dahin keine Verlängerung der derzeit geltenden Befreiung beschließt. (su)