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Bern beschließt Winterstrombonus für Solarkraftwerke ab 2026

Der Bundesrat hat eine Teilrevisionen der Energieverordnung und der Energieförderungsverordnung verabschiedet. Ziel ist es, den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz bis 2030 zu beschleunigen und gezielt zu steuern. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Schweiz streicht Genehmigungspflicht für Solarfassaden

Bis 2030 sollen erneuerbare Energien ohne Wasserkraft insgesamt 23 Terawattstunden zur Stromproduktion beitragen. Davon entfallen 18,7 Terawattstunden auf Photovoltaik. Dieses Zwischenziel ist Teil des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Bis 2035 sollen erneuerbare Energien ohne Wasserkraft 35 und bis 2050 sogar 45 Terawattstunden erreichen.

Winterstrombonus für große Photovoltaikanlagen

Für neue Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt, die ab Januar 2026 in Betrieb gehen, wird ein Winterstrombonus eingeführt. Dieser ersetzt den bisherigen Höhenbonus, der seit 2023 galt. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in verschiedenen Förderinstrumenten wie der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.

Swissolar legt Aktionsplan 2030 für Solarausbau vor

Nach Auswertung von 97 Stellungnahmen aus der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Einführung einer Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen. Auch eine Obergrenze für die anrechenbaren Kosten bei Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen wird nicht eingeführt.

Zugang zu Mess- und Stammdaten

Die Stromversorgungsverordnung und die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft regeln künftig den Zugang zu Mess- und Stammdaten von Endverbrauchern und Verteilnetzbetreibern. Die Wirtschaftliche Landesversorgung und der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen erhalten für ihre Organisation für Stromversorgung in außergewöhnlichen Lagen (OSTRAL) Zugriff auf diese Daten. Für Forschungszwecke werden die Daten anonymisiert, für kantonale Behörden pseudonymisiert, um den Datenschutz zu gewährleisten. (nhp)

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