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Schweiz: neue Regeln für Photovoltaikanlagen ab 2026

Mit Jahresbeginn 2026 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorgaben für den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die Vergütungssätze für Einmalvergütungen bleiben in diesem Jahr unverändert. Neu ist der sogenannte Winterstrombonus, der den bisherigen Höhenbonus ersetzt. Betreiber von neuen Solaranlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt erhalten diesen Bonus, wenn sie im Winterhalbjahr einen spezifischen Stromertrag von mehr als 500 Kilowattstunden pro Kilowatt Leistung erzielen.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaften und Netzgebühren

Das Stromversorgungsgesetz ermöglicht ab 2026 die Gründung lokaler Elektrizitätsgemeinschaften (LEG). Innerhalb eines Netzgebiets und auf derselben Netzebene können Verbraucher selbst erzeugten Strom untereinander verkaufen. Die Teilnehmer bleiben Kunden des jeweiligen Verteilnetzbetreibers, zahlen jedoch für lokal verbrauchten Solarstrom nicht mehr den vollen Tarif für ungenutzte Netzebenen. Der Bundesrat hat einen Abschlag von 40 Prozent auf die Netznutzungsgebühr festgelegt, bei Nutzung der Transformationsnetzebene reduziert sich der Abschlag auf 20 Prozent. Der Branchenverband Swissolar setzt sich dafür ein, dass der gesetzlich mögliche Maximalrabatt von 60 Prozent ausgeschöpft wird.

Neue Regeln für die Abnahmevergütung

Ab Januar 2026 richtet sich die Vergütung für eingespeisten Solarstrom, sofern keine Einigung zwischen Verteilnetzbetreiber und Produzent erzielt wird, nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Das Bundesamt für Energie berechnet diesen Referenzmarktpreis technologiebezogen und gewichtet nach der tatsächlichen Einspeisung. Für Anlagen mit weniger als 150 Kilowatt Leistung gilt eine Minimalvergütung, die sich an der Amortisation von Referenzanlagen orientiert. Für Anlagen bis 30 Kilowatt beträgt sie aktuell 6 Rappen pro Kilowattstunde, für größere Anlagen sinkt sie bis auf 1,2 Rappen pro Kilowattstunde bei 149 Kilowatt.

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Das Parlament hat zudem beschlossen, dass ab Mitte 2026 die Vergütung auf den stündlichen Spotmarktpreis umgestellt wird. Nach Angaben von Swissolar soll dies einen Anreiz schaffen, Strom zu Zeiten niedriger Preise zu speichern oder selbst zu verbrauchen. Zusätzlich erhalten Betreiber eine Minimalvergütungsprämie, falls der vierteljährliche Referenzmarktpreis unter der Minimalvergütung liegt.

Flexibilitätsmechanismen und Einspeisemanagement

Um die Netzstabilität bei hohen Solarstromanteilen zu sichern, dürfen Verteilnetzbetreiber künftig bis zu drei Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln. Diese garantierte Nutzung netzdienlicher Flexibilität wird nicht vergütet. Netzbetreiber können dafür intelligente Steuer- und Regelsysteme auch ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers einsetzen. Die technischen und organisatorischen Details sind in Richtlinien festgelegt, die unter Mitwirkung der betroffenen Akteure erstellt wurden.

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Der Branchenleitfaden NRE – CH 2025 des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) erläutert verschiedene Umsetzungsoptionen, darunter feste Limitierungen wie die 70-Prozent-Regel der nominalen Gleichstromleistung. Laut Leitfaden führt eine solche Limitierung zu einem Ertragsverlust von weniger als drei Prozent. Nicht eingespeister Strom kann selbst verbraucht oder gespeichert werden. Neben den garantierten Nutzungen bleiben vertragliche Flexibilitätsoptionen, etwa mit höheren Einspeisetarifen, möglich.

Nachrüstungskosten und Batteriespeicher

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) stellt klar, dass Kosten für die Nachrüstung bestehender Solaranlagen zur Abregelung auf 70 Prozent nicht den Betreibern angelastet werden dürfen. Zudem sollen Bestandsanlagen nur dort abgeregelt werden, wo ein relevanter netzdienlicher Nutzen entsteht.

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Betreiber von Speichern mit Endverbrauch können ab 2026 die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts beim Verteilnetzbetreiber beantragen – allerdings nur für Strommengen, die nach Netzbezug gespeichert und später wieder eingespeist werden. Voraussetzung ist ein geeignetes Messsystem. Speicher ohne Endverbrauch sind bereits seit 2025 vollständig von der Netznutzungsgebühr befreit.

Erleichtertes Meldeverfahren für solare Fassaden

Eine weitere Neuerung betrifft das Meldeverfahren für Fassaden-Solaranlagen. Nach der Raumplanungsverordnung können solche Anlagen im Meldeverfahren errichtet werden, wenn sie ausreichend angepasst sind – etwa durch eine kompakte, rechteckige Fläche und einen maximalen Abstand von 20 Zentimetern zur Fassade. (nhp)

Weitere Informationen und Details zu den neuen Regelungen finden sich bei Swissolar.