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EEG-Novelle: 7 Änderungen für die Photovoltaik geplant

Die von den Beamten des Bundeswirtschaftsministeriums des Peter Altmaier (CDU) entworfene Novelle des EEG sollte die Energiewende beschleunigen. Schließlich steht das Ziel fest: Bis 2050 sollen 100 Gigawatt Solarstromleistung am Netz sein. Denn bis dahin will die Bundesregierung das Land – zumindest auf dem Stromsektor – klimaneutral machen.

Ob das mit dem angedachten 100 Gigawatt Solarstromleistung, 71 Gigawatt Windleistung an Land, 20 Gigawatt Windleistung auf See und 8,4 Gigawatt Biomasseleistung gelingt, bleibt zumindest fraglich. Doch das Bundeswirtschaftsministerium beharrt auf der Annahme, dass bis dahin der Stromverbrauch – trotz Sektorkopplung und Wasserstoffstrategie – nicht steigen wird. Klar ist aber jetzt schon, dass bei diesem Tempo die selbst gesteckten Klimaschutzziele nicht erreichbar sind. Hier muss die Bundesregierung die fest eingeplante Zubaumenge von 1,9 bis 2,3 Gigawatt, wie sie im Entwurf zur EEG-Novelle vorgesehen sind, drastisch nach oben korrigieren.

1. Dachanlagen sollen in die Ausschreibung

Das wohl größte Ungemach für die Photovoltaikbranche droht im gewerblichen Segment. Der EEG-Novellenentwurf sieht vor, dass ab kommendem Jahr Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 Kilowatt in die Ausschreibung müssen. Diese Untergrenze wird sukzessive abgesenkt auf 300 Kilowatt ab 1. Januar 2023 und auf 100 Kilowatt ab 1. Januar 2025. Das Ausschreibungsvolumen steigt nach und nach von 200 Megawatt auf 1,2 Gigawatt im Jahr 2028. Sollten sich nicht ausreichend Bewerber um die zu vergebenden Marktprämien finden, werden die nicht versteigerten Mengen in der kommenden Ausschreibung zusätzlich angeboten.

Der Höchstwert, mit dem die Projekte in die Ausschreibungen gehen können, soll bei neun Cent pro Kilowattstunde liegen. Er soll ab 2022 jedes Jahr um jeweils ein Prozent sinken.

Wie bei den Freiflächenanlagen müssen auch die Investoren in die Dachanlagen Sicherheiten hinterlegen, wenn sie einen Zuschlag bekommen haben. Diese bekommen sie wieder, wenn der Generator nach spätestens zwölf Monaten ans Netz geht. Wird die Anlage nach mehr als acht Monaten in Betrieb genommen, sinkt die in der Ausschreibung gewonnene Marktprämie um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

Zudem muss der Bieter auch Eigentümer der Solaranlage sein. Die maximale Leistung eines jeden Projekts liegt bei 20 Megawatt.

2. Neue Ausschreibungsmengen für Solarparks

Im Gegensatz dazu bekommt die Solarbranche leichte Verbesserungen im Freiflächensegment angeboten. So soll die maximale Größe von Projekten in den Ausschreibungen von derzeit zehn auf 20 Megawatt steigen. Auch das Ausschreibungsvolumen soll angepasst werden. So stehen im Jahr 2021 Marktprämien für Anlagen mit einer Gesamtleistung von 1,9 Gigawatt zur Versteigerung. In den Jahren 2022 bis 2025 sinkt das Ausschreibungsvolumen auf 1,7 Gigawatt. In den darauf folgenden Jahren gibt es nur noch Marktprämien für Anlagen mit einer Leistung von 1,6 Gigawatt.

Mit Blick auf die sinkenden Preise von Solarstrom soll zum Jahreswechsel der Höchstwert für die Gebote von 7,5 auf 5,9 Cent pro Kilowattstunde gesenkt werden. In den Jahren danach wird der Höchstwert aus den jeweils drei höchsten bezuschlagten Geboten der letzten drei Ausschreibungen errechnet. Dabei darf dieser Höchstwert aber 5,9 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen.

Im Gegenzug soll die Flächenkulisse erweitert werden. Denn konnten bisher unter anderem Projekte an den Ausschreibungen teilnehmen, die auf einem 110 Meter breiten Randstreifen von Straßen und Schienenwegen errichtet werden, steigt hier die nutzbare Fläche auf einen 220 Meter breiten Randstreifen.

3. Mieterstrom von Einspeisetarifen abgekoppelt

Hier wäre auch die Befreiung des Mieterstrom von der EEG-Umlage eine Möglichkeit, die Förderabhängigkeit zu beseitigen. Allerdings will das Bundeswirtschaftsministerium diese Betreiber am Fördertropf behalten, auch wenn der Mieterstromzuschuss endlich von der Entwicklung der Einspeisevergütung abgekoppelt wird. So soll er für Mieterstromanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt bei 2,66 Cent pro Kilowattstunde festgeschrieben werden. Für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 40 Kilowatt, die Mieter vor Ort verbrauchen, soll es 2,40 Cent pro Kilowattstunde geben. Für größere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 750 Kilowatt wird der Mieterstromzuschlag 1,42 Cent pro Kilowattstunde betragen.

4. Neuer Rechtsrahmen für Altanlagen

Die Novelle sieht endlich die lang ersehnte Regelung für den Weiterbetrieb von Anlagen vor, die ab kommendem Jahr aus der EEG-Vergütung fallen. Diese Anlagen können ihren Strom weiter einspeisen. Der Netzbetreiber oder ein Direktvermarkter verkauft diesen an der Börse. Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt, für die sich die Direktvermarktung nicht lohnt, können bis Ende 2027 weiter einspeisen und bekommen den über das Jahr errechneten Durchschnittspreis, für den Strom ab der Börse gehandelt wird. Von diesem Jahresmarktwert werden allerdings die Vermarktungskosten abgezogen.

Zudem müssen die Betreiber den gesamten Strom einspeisen, so lange sie kein intelligentes Messsystem installiert haben. Ob dann der Eigenverbrauch möglich ist, wird gesetzlich nicht geregelt.

5. Anlagenzusammenfassung wird gelockert

Der Vorschlag sieht vor, dass in Zukunft nicht mehr alle Anlagen in räumlicher Nähe zusammengefasst werden, wenn sie innerhalb eines Jahres gebaut werden. Vielmehr sollen Anlagen unterschiedlicher Betreiber als separate Generatoren behandelt werden, wenn sie nicht am gleichen Netzanschlusspunkt einspeisen.

6. Netzanschluss vereinfacht

Wenn der Netzbetreiber den Antrag auf den Netzanschluss von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10,6 Kilowatt nicht innerhalb einer festgelegten Frist bearbeitet, darf der Generator auch ohne Genehmigung des Netzbetreibers angeschlossen werden.

7. Ministerium droht mit Ausweitung der Sonnensteuer

Die von der Branche geforderte Abschaffung der anteiligen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch sieht die Novelle nicht vor. Im Gegenteil: Der Satz: „Über eventuelle Weiterentwicklungen der Bestimmungen zur Eigenversorgung mit Blick auf kleine PV-Dachanlagen in § 61b EEG ist zu diskutieren” lässt vermuten, dass das Bundeswirtschaftsministerium über die Ausweitung der Eigenverbrauchsabgabe auf Anlagen mit einer Leistung unter zehn Kilowatt nachdenkt. (su)

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