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Gebäudemodernisierungsgesetz erleichtert Einbau von Infrarotheizungen

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wird der Einsatz von Stromdirektheizungen einfacher. Das gilt nicht nur für solarelektrische Direktheizungen, sondern auch für Infrarotheizungen. Darauf weist die IG Infrarot Deutschland hin. Der Branchenverband vertritt die führenden Hersteller und Inverkehrbringer von Infrarotheizungen in Deutschland.

Geringe Anforderungen im Bestand

So gilt unter anderem die hohe Anforderung an den Wärmeschutz von Gebäuden als Grundlage für den Einbau einer Stromdirektheizung nicht für den Bestand. Hintergrund ist, dass der Einbau einer solchen Heizung in Neubauten mit mehr als zwei Wohnungen nur erlaubt ist, wenn das Gebäude die Anforderungen an den im Gesetz regulierten Wärmeschutz um 45 Prozent unterschreitet – also besser gedämmt ist als vorgeschrieben. Da diese Anforderung aber nur für Neubauten gilt, ist sie für Bestandsgebäude nicht mehr anwendbar.

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Anforderung: 30 Prozent besser als Referenzgebäude

Vor der Novelle musste auch ein Bestandsgebäude die Vorgaben an den Wärmeschutz um mindestens 45 Prozent unterschreiten, wenn der Eigentümer eine elektrische Direktheizung einbauen wollte. Dies galt allerdings damals schon nur für Gebäude mit wassergeführter Wärmeversorgung. Jetzt gilt eine einheitliche Schwelle. Das Bestandsgebäude muss einen um 30 Prozent besseren Wärmeschutz haben, als für das Referenzgebäude im GModG vorgegeben ist. Die besonderen Wärmeschutzanforderungen für Stromdirektheizungen gelten zudem weiterhin nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Sie gelten auch nicht, wenn eine bestehende Stromdirektheizung durch eine neue ausgetauscht wird.

Primärenergiefaktor abgesenkt

Zusätzlich dazu wurde der Primärenergiefaktor für die Nutzung von Netzstrom in den Stromdirektheizungen von 1,8 auf 1,5 gesenkt. Der Primärenergiefaktor gibt an, wie viel Primärenergie in Form von Solar, Kohle oder Gas aufgewendet werden muss, um eine Kilowattstunde Strom bereitzustellen. Der Wert fließt in die energetische Bilanzierung nach dem GModG ein und beeinflusst, wie der Einsatz von Strom im gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren bewertet wird.

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Ein niedrigerer Faktor führt dazu, dass der rechnerische Primärenergiebedarf bei der Nutzung von Strom geringer ausfällt als nach der bisherigen Bewertung, teilt die IG Infrarot mit. „Der niedrigere Primärenergiefaktor stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Infrarotheizungen im energetischen Nachweis“, sagt Christoph Weiland, Vorstand der IG Infrarot Deutschland. Damit schafft das Gesetz günstigere Voraussetzungen für den Einsatz von Infrarotheizungen.

Ausnahmen sind möglich

Außerdem können sich Hauseigentümer weiterhin von gesetzlichen Anforderungen befreien lassen. Das ist in Paragraph 102 des GModG geregelt. Voraussetzung ist, dass die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.

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Damit besteht weiterhin eine auf den Einzelfall bezogene Möglichkeit, alternative technische Konzepte umzusetzen. Der Hauseigentümer muss allerdings nachvollziehbar nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, prüft die nach Landesrecht zuständige Behörde. Sind sie erfüllt, müssen die zuständigen kommunalen Behörden die beantragte Befreiung erteilen. (su)