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Neue BEG-Förderung: Ab 27. Februar wieder neue Anträge einreichen

Für den Heizungstausch in einem selbst genutzten Einfamilienhaus sind daher bis zu 21.000 Euro Förderung drin. Für Holzheizungen mit besonders wenig Staubemissionen kommt noch ein Bonus von pauschal 2.500 Euro hinzu. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Heizungsförderung wird in den meisten Fällen über die Förderbank KfW abgewickelt.

Die Förderbausteine sind Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM). Andere Einzelmaßnahmen, etwa eine Wärmedämmung oder neue Fenster, werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert – eine Ausnahme gibt es für die Heizungsoptimierung bei Biomasseheizungen. Inklusive der Förderung für Gesamtsanierungen stehen rund 17 Milliarden Euro zur Verfügung. Die BEG-EM-Förderrichtlinie ist im Januar 2024 in Kraft getreten.

Grundförderung von 30 Prozent mit Ökoenergie

Wer im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien anschafft, erhält künftig eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Entscheidet man sich für eine Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel verwendet, bekommt man einen Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozentpunkten. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst nutzen, können mit weiteren 30 Prozent Zuschuss rechnen, dem sogenannten Einkommensbonus.

Die förderfähigen Heizsysteme sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Brennstoffzellenheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert, als alleinige Heizungstechnologie reichen sie aber nicht aus, um die vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien zu erfüllen. Wichtig zu wissen: „In Wärmenetzgebieten mit Anschluss- und Benutzungszwang wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen gefördert“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Dies betrifft derzeit zwar noch wenige Gebiete, könnte aber künftig an Bedeutung gewinnen.“

Neues Verfahren: Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung

Auch das Antragsverfahren wurde geändert. Wer einen Antrag stellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Installateur oder Lieferanten geschlossen haben. Dies war zuvor erst nach der Förderzusage möglich. Der Vertrag muss durch eine entsprechende Klausel rückgängig gemacht werden können, falls keine Förderung bewilligt wird. Fördervoraussetzung ist auch, dass der Vertrag das geplante Datum der Umsetzung enthält. Damit sollen Antragsstellungen auf Vorrat verhindert werden.

Bei der Antragstellung gibt es ebenfalls Änderungen: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Förderbank KfW für die Zuschussvergabe für den Heizungstausch zuständig. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Nur für den Bau von Gebäudenetzen, mit denen bis zu 16 Gebäude versorgt werden – sowie für Maßnahmen an der Gebäudehülle, also Dämmmaßnahmen und neue Fenster, der Anlagentechnik außer der Heizung und der Heizungsoptimierung – verbleibt die Förderabwicklung beim BAFA. (nhp)

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