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Solarparks: Ist der Turbo im BauGB gezündet?

Im Jahr 2023 hat es verschiedene Änderungen im Baugesetzbuch gegeben, um den Ausbau der Solarparks zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zentrale Norm für die Frage, wie das Genehmigungsverfahren abläuft, ist Paragraf 35 Baugesetzbuch (BauGB). Er geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich gebaut werden darf.

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Zum Außenbereich gehören alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Wenn über Paragraf 35 BauGB eine Zulässigkeit des Vorhabens nicht erreicht werden kann, muss ein Bebauungsplan für die Errichtung der Photovoltaikanlage aufgestellt werden. Da dieses Verfahren zeit- und arbeitsintensiv ist, ist die Projektierung von Freiflächenanlagen nach Paragraf 35 BauGB in aller Regel die bevorzugte Variante.

Privilegierte und sonstige Vorhaben

Paragraf 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Wenn eine Photovoltaikanlage nicht zu den privilegierten Vorhaben zählt, ist sie in der Regel im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Es muss zunächst ein Bebauungsplan beschlossen werden.

Fachinformationen für die Geldanlage in Solarprojekten finden Sie hier.

Paragraf 35 BauGB unterscheidet neun Tatbestände der Privilegierung. Seit langem wird diskutiert, ob Solaranlagen bereits nach Paragraf 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein können. Diese Regelung betrifft Anlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

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Hierzu ist allerdings erforderlich, dass die Photovoltaikanlage den wesentlichen Teil des Stroms – in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist von zwei Dritteln die Rede – dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung stellt.

Anlagen an Straßen und Schienenwegen

Seit Januar 2023 gibt es die Privilegierung nach Paragraf 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB. Sie betrifft Photovoltaikanlagen längs zu Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen. Der Abstand darf höchstens 200 Meter gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn sein. (gekürzt, HS)

Den vollständigen Praxisreport lesen Sie in der Aprilausgabe der photovoltaik, die soeben erschienen ist. Online haben wir den Artikel hier für Sie freigestellt.

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Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.

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