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Pflicht für die Vorbereitung einer Ladeinfrastruktur in Gebäuden verabschiedet

Der Bundesrat hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gebilligt. Es wurde bereits am 11. Februar 2021 vom Bundestag verabschiedet, nachdem der Gesetzentwurf bereits am 5. Mai 2020 in das Parlament eingebracht wurde. Doch nach fast einem Jahr ist nun der Weg für den Aufbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos in urbanen Regionen frei. Denn darauf zielt das Gesetz ab.

Ladeinfrastruktur mindestens vorbereiten

Es schreibt vor, dass in jedem neu errichteten Wohngebäude mindestens die Installation von Ladesäulen vorbereitet werden muss. Wenn der Bauherr – sei es ein Bauträger oder eine Wohnungsgesellschaft – nicht sofort Ladeplätze einrichtet, muss er doch die Leitungsinfrastruktur in Form von Leerrohren, Kabelschutzrohren, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbaren Maßnahmen mindestens vorbereiten. Auch einen Platz für die notwendigen intelligenten Messsysteme und Lademanagementsysteme müssen vorbereitet sein.

Anforderungen verschärft

Diese Maßnahmen sind in allen Wohnneubauten vorzusehen, die mit mindestens fünf Stellplätzen gebaut werden. Damit verschärft der Bundestag die ursprüngliche Gesetzesvorlage der Bundesregierung und der Regierungskoalition. Dort lag die Grenze noch bei zehn Stellplätzen, die errichtet werden. Auch bei Nichtwohngebäuden hat der Bundestag die Grenze herabgesetzt. Jetzt muss mindestens jeder dritte Stellplatz für die Elektromobilität vorbereitet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. In beiden Fällen ist es unerheblich, ob die Stellplätze im Gebäude – etwa in einer Tiefgarage – oder neben dem Gebäude entstehen.

Vorbereitung bei Sanierung

Auch für Bestandsgebäude gilt die Pflicht zu vorbereitenden Maßnahmen für die Installation der Ladeinfrastruktur, wenn diese umfangreich saniert werden und dabei die Stellplätze mit eingeschlossen sind. Hier ist es bei der Mindestzahl von zehn Stellplätzen geblieben, ab der die Regelung überhaupt greift. Ausnahmen gelten hier, wenn die Kosten für die Verlegung von Leerrohren oder anderen Maßnahmen sieben Prozent der Gesamtinvestitionssumme übersteigen.

Übergangsfrist bis 10. März

Das Gesetz liegt jetzt zur Unterschrift beim Bundespräsidenten und tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Regelungen gelten nicht für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 10. März 2021 bei den Baubehörden eingegangen sind. (su)

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