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Österreich: ElWG legt neue Rechte und Pflichten für Photovoltaik und Speicher fest

Eines der wichtigsten Ereignisse in diesem Jahr für die österreichische Photovoltaik- und Speicherbranche war die Verabschiedung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) durch den Nationalrat. Auch das Ländergremium hat schon zugestimmt. Wenn der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat, kann es in Kraft treten. Es ersetzt dann das bisherige Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) aus dem Jahr 2010.

Netzentgelt für eingespeisten Solarstrom

Insgesamt 190 Paragraphen umfasst das neue ElWG. Der Branchenverband PV Austria hat die wichtigsten Änderungen für die Photovoltaik und für den Bau und Betrieb von Speichern zusammengefasst. So müssen die Betreiber von größeren Photovoltaikanlagen ab 2027 Netzentgelte bezahlen, wenn sie Strom einspeisen. Versorgungsinfrastrukturbeitrag betitelt es die Bundesregierung euphemistisch in Paragraph 75a des ElWG. Diese Regelung gilt für Betreiber von Solaranlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 20 Kilowatt – sowohl für neu gebaute als auch für schon bestehende Generatoren. Das Netzentgelt liegt bei 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Davon befreit sind Energiespeicher für die ersten 20 Betriebsjahre. Voraussetzung ist, dass sie  systemdienlich betrieben werden.

Netzbetreiber dürfen Einspeisung begrenzen

Zudem bekommen die Netzbetreiber die Möglichkeit, die Produktionsspitzen von neu ans Netz angeschlossenen Solaranlagen zu kappen. Dies gilt auch für Anlagen, deren Netzzugang neu festgelegt oder geändert wurde. Auch Anlagen, deren befristeter, flexibler Netzzugang abläuft, sind von dieser Regelung betroffen.

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Bei Netzengpässen kann der Netzbetreiber die Einspeisung auf 70 Prozent der installierten Modulleistung begrenzen. „Je nachdem, ob der Netzbetreiber die Photovoltaikanlage bereits ansteuern kann oder nicht, erfolgt die Spitzenkappung dynamisch oder statisch“, beschreiben die Experten von PV Austria die Regelung. „Für Anlagenbetreiber hat das keine Auswirkungen auf den Eigenverbrauch, da der Strom im Gebäude weiterhin selbst genutzt und gespeichert werden kann. Lediglich die maximal mögliche Einspeisung wird begrenzt, was hilft, den Netzausbaubedarf zu reduzieren.“ Von dieser Regelung ausgenommen sind unter anderem neue Photovoltaikanlagen, deren netzwirksame Leistung sieben Kilowatt nicht übersteigt. PV Austria hat zu dieser Regelung ein separates Hinweispapier erstellt.

Über den Netzanschluss des Nachbarn einspeisen

Auf der anderen Seite bekommen die Anlagenbetreiber aber auch neue Rechte und die Möglichkeiten der Stromnutzung vor Ort werden erweitert. So bietet der Paragraph 64 ElWG neue Vermarktungsmöglichkeiten für den Sonnenstrom. So dürfen Anlagenbetreiber in Zukunft über eine direkte Stromleitung zwischen Erzeuger und Verbraucher die Energie aus dem Solargenerator auch über Grundstücksgrenzen hinaus verkaufen. Diese Regelung wird zusätzlich noch erweitert um die Möglichkeit, über den Zählpunkt des belieferten Verbrauchers Solarstrom einzuspeisen. Damit werden die bestehenden Netzanschlüsse effizienter genutzt.

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Recht auf Einspeisung festgelegt

Außerdem legt das ElWG in den Paragraphen 69 und 130 das Recht auf Einspeisung des Solarstroms fest. So dürfen Betreiber von Anlagen bis 15 Kilowatt ihre gesamte Netzanschlussleistung nicht nur für den Bezug, sondern auch für die Einspeisung nutzen. Hat die Anlage eine Leistung von mehr als 15 Kilowatt, gilt dieses Recht bis zu 70 Prozent der Bezugsleistung am Standort des Generators. Möchte der Anlagenbetreiber mit höherer Leistung einspeisen, muss er dafür ein Netzanschlussentgelt in Form einer Pauschale bezahlen.

Welche Vorgaben und Möglichkeiten die Netzbetreiber in Österreich in Zukunft haben, erfahren Sie im nächsten Teil unserer kleinen Serie über die neuen Regelungen für Photovoltaik und Speicher in der Alpenrepublik, die am Montag erscheint. (su)