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Agri-PV

EEG2023: Agri-PV erleichtern

Noch ist das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien“ nicht unter Dach und Fach. Aber die erste Lesung im Bundestag wurde absolviert, die Grundzüge des neuen EEG nehmen Konturen an. Eines ist bereits absehbar: Die Situation für Agri-PV wird sich erheblich verbessern.

Das EEG und die Normen

Wer künftig in Agri-PV investieren will, findet allerdings nur noch einen Teil der Ausgangsbedingungen im neuen EEG. Der Gesetzgeber verweist auf Regelwerke außerhalb des EEG, insbesondere die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2021 und die DIN SPEC 91434:2021-05.

Welchen Inhalt diese Normen haben und wie sie künftig anzuwenden sind, ist für Investoren von großer Bedeutung. Deswegen soll in diesem Beitrag der Blick auf diese Regelwerke gerichtet werden.

Fallen unter besondere Anlagen

Agri-PV-Anlagen fallen unter den neu gefassten Paragrafen 48 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfs (EEG-GE), der besondere Solaranlagen behandelt. Dort wird näher dargestellt, auf welchen Flächen Agri-PV errichtet werden darf.

Dies sind Ackerflächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau oder Flächen mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche. Moorböden, Naturschutzgebiete und Nationalparks sind ausgeschlossen.

Teilnahme an Ausschreibungen

Weitere Voraussetzung ist, dass die Agri-PV-Anlage den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Paragraf 85c EEG-GE an sie gestellt werden. Eine entsprechende Regelung findet sich unter Paragraf 38 Abs. 1 Nr. 3 EEG-GE, der regelt, welche Anlagen an Ausschreibungen teilnehmen dürfen.

Was aber sind die Anforderungen der Bundesnetzagentur? Unter dem Aktenzeichen 8175-07-00-21/1 hat die Bundesnetzagentur am 1. Oktober 2021 die Vorgaben bestimmt, die an Agri-PV-Anlagen zu stellen sind, welche an der damals vorgesehenen Innovationsausschreibung teilnehmen wollten.

Festlegungen der BNA gelten weiter

Diese Anforderungen sollen auch für die Agri-PV-Anlagen nach dem Gesetzentwurf des EEG gelten, zumindest so lange, bis die Bundesnetzagentur neue Festlegungen trifft (Paragraf 85c Abs. 2 EEG-GE).

Die Bundesnetzagentur macht zur Vorgabe, dass die Agri-PV-Anlage dem Stand der Technik entsprechen muss. Die Bundesnetzagentur führt aus, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit, um dem Stand der Technik zu entsprechen, mindestens 66 Prozent des Ertrags der Kulturpflanzen eines Referenzertrags von einer Fläche ohne Solaranlagen erreichen muss.

Der Stand der Technik gilt ­insbesondere dann als eingehalten, wenn die Solaranlage und der Nutzpflanzenanbau über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 erfüllen. Offensichtlich kann der Nachweis des Standes der Technik jedoch – zumindest in Ausnahmefällen – auch erbracht werden, ohne dass die DIN-Norm vollständig erfüllt wird. Allerdings wird der Nachweis in diesem Fall schwer zu führen sein.

Bestätigung durch Gutachter

Dass der Stand der Technik eingehalten wird, muss bei der Inbetriebnahme der Agri-PV-Anlage durch einen sachverständigen Gutachter nachgewiesen werden. Nach Inbetriebnahme muss in jedem dritten Jahr gutachterlich nachgewiesen werden, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit in den vergangenen drei Jahren fortgeführt wurde. Darüber hinaus muss der Gutachter bestätigen, dass die landwirtschaftliche ­Tätigkeit „nicht in einem offensichtlichen Widerspruch zum Stand der Technik durchgeführt wird“.

Aus der DIN SPEC 91434:2021-05

Die Festlegung der Bundesnetzagentur verweist auf die DIN SPEC 91434:2021-05 (Agri-Photovoltaik-Anlagen – Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung). Die Norm unterscheidet zwischen zwei Typen von Agri-­PV-Anlagen: Aufständerung in lichter Höhe bei Bewirtschaftung unter der Anlage und bodennahe Aufständerung bei Bewirtschaftung zwischen den ­Modulreihen. Gemäß der Norm müssen bei Planung der Agri-PV-Anlage die geplante Landnutzungsform und Pflanzenproduktion in einem Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung dargelegt werden, das drei Jahre ab Aufbau der Agri-PV-Anlage oder einen Fruchtfolgezyklus umfasst.

Das Konzept wird vom Landnutzer und dem Errichter der Solaranlage gemeinsam erstellt. Für dieses Nutzungskonzept macht die DIN SPEC 91434:2021-05 detaillierte Vorgaben. Eine Formularvorlage für ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept ist als Anhang A der Norm beigefügt.

Flächenverlust unter zehn Prozent

Neben dem bereits von der Bundesnetzagentur aufgegriffenen anzustrebenden Ertragsreferenzwert von 66 Prozent einer vergleichbaren Fläche ohne Agri-PV dürften insbesondere die Festlegungen zum Flächenverlust von großer Bedeutung sein. Bei Pflanzenkulturen unter den Modulen muss der Verlust der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche bei unter zehn Prozent liegen. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung zwischen den Modulreihen muss diese Quote unter 15 Prozent liegen.

Weitere Vorgaben der DIN SPEC 91434:2021-05 betreffen die Lichthomogenität und Wasserverfügbarkeit bei der Aufstellung der Module und die Vermeidung von Bodenerosion und Verschlämmungseffekten. Agri-PV-Anlagen, die eine landwirtschaftliche Nutzung unterhalb der Module vorsehen, müssen zudem eine lichte Höhe von mindestens 2,10 Meter aufweisen. Die Verlegung der Kabel muss jeweils in einer vor Pflug und Landmaschinen sicheren Tiefe erfolgen.

Mit seiner Gesetzesnovelle geht der Gesetzgeber den Weg, die Vorgaben an Agri-PV-Anlagen durch den Verweis auf spezielle Regelwerke sehr detailliert festzulegen. Dies sorgt zunächst dafür, dass jeder Investor mit sehr vielen Vorgaben konfrontiert wird, die er bei der Planung eines Vorhabens berücksichtigen muss. Zudem fallen durch die verbindliche Beauftragung von Gutachtern zusätzliche Kosten an.

Wenig Spielraum für Gerichte

Umgekehrt schafft der Gesetzgeber damit Rechtssicherheit, weil der Spielraum der Gerichte zur Auslegung des Gesetzes entsprechend gering ist. Angesichts der Geschichte des EEG, in der überraschende Wendungen bei der Auslegung mitunter für beträchtlichen Schaden sorgten, ist dieser Weg aus Sicht der Investoren zu begrüßen.

Der Autor

Dr. Thomas Binder
ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.

privat

Moveon Energy

Solarpark Witznitz soll 650 Megawatt leisten

Foto: Moveon

Foto: Moveon

Im Landkreis Leipzig entsteht ein gigantisches Solarfeld, dass durch Power Purchase Agreement (PPA) refinanziert wird. Das Projekt in Witznitz soll 650 Megawatt leisten. Signal Iduna und ihre Finanztochter Hansainvest Real Assets werden den Solarpark am Hainer See bei Leipzig erwerben.

Die Investition beläuft sich auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag. Das Projekt steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Baugenehmigung.

Der Projektentwickler und Generalunternehmer Moveon Energy plant, bis April 2023 insgesamt mehr als 1,1 Millionen Solarmodule zu installieren. Ihre Leistung entspricht dem durchschnittlichen Stromverbrauch von rund 200.000 Vier-Personen-Haushalten. Basierend auf dem deutschen Energiemix im Jahr 2020 werden jährlich mehr als 250.000 Tonnen Kohlendioxid eingespart.

Auch die Betriebsführung wird Moveon Energy übernehmen. Der Energiepark Witznitz wird sich rund 30 Kilometer südlich von Leipzig über die Gemeinde Neukieritzsch sowie die Städte Böhlen und Rötha erstrecken.

Genutzt werden Flächen von 500 Hektar im ehemaligen Braunkohletagebau Witznitz II sowie 150 Hektar weitere Ausgleichsflächen. Die Errichtung des Solarparks wird die bislang wenig genutzten Flächen revitalisieren. Durch neue Wege für Radfahrer und Reiter und dazugehörige Rastplätze wird die touristische Nutzung der Region unterstützt.

Zudem wird die landwirtschaftliche Parallelnutzung unterhalb der Modultische erprobt. Hierfür steht im ersten Schritt eine Testfläche von fünf bis zehn Hektar zur Verfügung. Aufgrund der Nähe zu bestehender Energieinfrastruktur ist kein Neubau von Stromtrassen nötig.

Mit dem überschüssigen Ökostrom soll grüner Wasserstoff hergestellt werden. Es soll demnach einen Wasserstoff-Feststoffspeicher für den Eigenstrombedarf geben. Die Solarenergie wird ohne staatliche Förderung mittels langfristiger Stromabnahmeverträge an Großabnehmer verkauft.