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Schweiz: Minimalvergütung und neue Möglichkeiten für den Speicherbetrieb

Der Gesetzgeber in der Schweiz hat eine Minimalvergütung für Strom aus Anlagen bis 150 Kilowatt Leistung eingeführt. Diese ist notwendig, da sich die Einspeisetarife in der Schweiz nach Börsenstrompreisen richten. Diese Minimalvergütung richtet sich nach der Amortisation einer Referenzanlage über die gesamte Lebensdauer. Damit werden Betreiber von kleineren Anlagen gegen sehr tiefe Marktpreise abgesichert. Denn sie bekommen die Minimalvergütung nur, wenn die Börsenstrompreise darunter liegen. Liegen die Marktpreise über der Minimalvergütung, können die Anlagenbetreiber die zusätzlichen Gewinne behalten.

Diese Minimalvergütung liegt derzeit bei sechs Rappen pro Kilowattstunde für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Bei reinen Einspeiseanlagen gelten diese sechs Rappen pro Kilowatt auch für größere Anlagen bis 150 Kilowatt Leistung. Für größere Eigenverbrauchsanlagen liegt die Minimalvergütung niedriger und richtet sich nach der Anlagenleistung. So bekommt der Betreiber einer Eigenverbrauchsanlage derzeit eine Minimalvergütung von nur noch einem Rappen pro Kilowattstunde.

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Marktpreise zum Einspeisezeitpunkt

Neu ist auch, dass sich die Vergütung nach den Marktpreisen zum Zeitpunkt der Einspeisung richtet. Damit könnten Anlagenbetreiber mit Speicher künftig die Möglichkeit bekommen, den Strom zwischenzulagern und zu einem späteren Zeitpunkt zu einer höheren Vergütung einzuspeisen. Leo-Philipp Heiniger, verantwortlich für den Bereich Erneuerbare Energien beim Schweizer Bundesamt für Energie (BFE), hat die neuen Regeln auf dem diesjährigen Solarupdate von Swissolar in Luzern vorgestellt.

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Auf Nachfrage von photovoltaik verweist er auf den Grundsatz in Artikel 15 des Energiegesetzes. Dieser wurde im Rahmen des Beschleunigungserlasses beschlossen und ist aktuell in der Vernehmlassung. „Er soll per 1. Juli 2026 per Verordnung eingeführt werden“, erklärt der BFE-Experte. „Zwischengespeicherter Solarstrom wird dann zum Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung ins Netz vergütet. Bei Speichern, welche sowohl aus dem Netz geladen als auch ins Netz entladen werden können, gilt aktuell gemäß Branchendokument des VSE (Handbuch Speicher), dass für zwischengespeicherten Solarstrom keine Herkunftsnachweise und auch keine Vergütung für die Energie erfolgt.“

Rabatte auf die Netzkosten

Für zwischengespeicherten Netzstrom gibt es ab dem 1. Januar 2026 aber die Möglichkeit der Rückerstattung eines Teils der Kosten für die Netznutzung. Die Verteilnetzbetreiber veröffentlichen dazu entsprechende Rückerstattungstarife. Diese orientieren sich unter anderem daran, an welche Netzebene der Speicher angeschlossen ist.

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Solarfassaden werden bewilligungsfrei

Außerdem hat die Regierung die Bewilligungspflicht für Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen gestrichen. Dies gilt nur, wenn die Fassadenanlage keine Gliederungs- oder Schmuckelemente überdeckt, nicht über die Fassadenkanten hinausragt und parallel zur Fassade in einem Abstand von maximal 20 Zentimetern installiert ist. Zusätzlich müssen die Module eine einheitliche Farbe und Materialoptik aufweisen sowie reflexionsarm sein.

Welche neuen Regelungen für die Flexibilisierung des Stromsystems in Kraft treten, lesen Sie im vorherigen Teil zu Neuerungen für die Photovoltaik in der Schweiz. Der erste Teil unserer Serie befasst sich mit der Marktentwicklung in der Schweiz. Lesen Sie im nächsten Teil, wie sich die Fördermechanismen entwickeln. (su)