Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Schweiz: Neue Möglichkeit für Gemeinschaftsanlagen und Flexibilität

Zum 1. Januar 2026 wird es in der Schweiz Neuerungen im Bereich der Energiegemeinschaften und der Flexibilität geben. So können die Schweizer ab 1. Januar 2026 Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) gründen. Diese unterscheiden sich von den bisherigen Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Anlagennutzung dadurch, dass sie nicht mehr innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers ohne Netznutzung Sonnenstrom verbrauchen. Die LEG handeln den Strom über weitere Strecken hinweg. „Da dies kein Eigenverbrauch mehr ist, sondern ein lokaler Absatzmarkt für lokal erzeugten Strom, fallen Netzentgelte an“, erklärt Leo-Philipp Heiniger, verantwortlich für den Bereich erneuerbare Energien beim Schweizer Bundesamt für Energie (BFE), auf dem diesjährigen Solarupdate von Swissolar in Luzern.

Verpassen Sie keine wichtige Information rund um die solare Energiewende! Abonnieren Sie dazu einfach unseren kostenlosen Newsletter.

Rabatte auf das Netzentgelt

Für diese Netzentgelte gibt es aber Rabatte. Wenn die Mitglieder der LEG alle auf einer Netzebene bleiben, reduziert sich das Netzentgelt um 40 Prozent. Wenn zwei Netzebenen genutzt werden, gibt es nur noch 20 Prozent Rabatt auf die Netzentgelte. Voraussetzung ist, dass sich die Mitglieder alle innerhalb einer Gemeinde befinden und am Netz ein und desselben Netzbetreibers angeschlossen sind. Zudem sind die LEG auf die Netzebenen 5 und 7 beschränkt. Die Abschläge gibt es aber nur für die reinen Netzentgelte. Alle anderen Abgaben fallen weiterhin an.

Bern beschließt Winterstrombonus für Solarkraftwerke ab 2026

Zudem gibt es ab Januar 2026 für Stromverbraucher, Stromerzeuger und Speicherbetreiber die Möglichkeit, mit dem Netzbetreiber Verträge über die Lieferung von Flexibilitäten abzuschließen. Die Netzbetreiber können im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen diese Flexibilität nutzen.

Netzbetreiber dürfen abregeln

Für die Photovoltaik ist relevant, dass die Netzbetreiber die Anlagen in einem definierten Umfang abregeln dürfen, wenn für das Netz erhebliche Gefahren bestehen. Bis zu drei Prozent der jährlichen Produktionsmenge dürfen die Netzbetreiber ohne Vergütung abregeln. Wird darüber hinaus die Einspeisung von Solarstrom verhindert, müssen sie dies vergüten. Die dafür notwendigen Steuer- und Regelsysteme dürfen ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers eingebaut und genutzt werden.

Swissolar legt Aktionsplan 2030 für Solarausbau vor

Diese Abregelung von drei Prozent der Strommenge bezieht sich auf die DC-Seite des Generators. Wenn der Wechselrichter einer Eigenverbrauchsanlage auf 70 Prozent der möglichen Leistung begrenzt wird, speist der Generator ohnehin weniger ein, als er könnte. Deshalb rät Heiniger, nicht kleinere Wechselrichter einzubauen, sondern dessen Einspeiseleistung zu begrenzen.

Lesen Sie in der nächsten Folge unserer Serie über die Neuerungen in der Schweiz, welche Regeln es für die Abregelung von Anlagen durch die Netzbetreiber gibt und wie die Betreiber von Solaranlagen darauf reagieren können. In der ersten Folge lernen Sie die aktuelle Marktentwicklung kennen.