Die meisten Betreiber kleiner Solaranlagen müssen künftig stromsteuerlich weder Erlaubnisse beantragen noch Strommengen melden. Auch die Stromweitergabe innerhalb von Kundenanlagen wird erheblich vereinfacht und an die energiewirtschaftlichen Regeln angepasst.
Joachim Plesch: „Firmen scheuen das Risiko der Investition“
Besonders wichtig sind die erfolgte Klarstellung und Vereinfachung der stromsteuerlichen Zuordnung von Rollen als Versorger oder Letztverbraucher bezüglich des Betriebs von Ladepunkten und Speichern. Denn in Batteriespeichern zwischengespeicherter Strom ist fortan von der Stromsteuer befreit, wenn er ins Netz zurückgespeist wird. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb von Multiuse-Speichern in Prosuming-Konstellationen.
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Aufgegriffen haben die Bundestagsabgeordneten zuletzt zudem Vorschläge des Branchenverbandes BSW-Solar zu weiteren Vereinfachungen. So gelten Volleinspeiser grundsätzlich nicht mehr als Versorger im Sinn des Gesetzes. Bürokratische Meldepflichten entfallen ebenfalls bei der Strom-Querlieferung innerhalb von Solar- und Windparks. „Mit der Novelle des Stromsteuerrechts ist dem Gesetzgeber ein erfreulich großer Wurf zur Entbürokratisierung gelungen“, kommentiert Carsten Körnig Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar. „Der im vergangenen Jahr im ersten Anlauf gescheiterte Gesetzentwurf wurde von der neuen Bundesregierung aktualisiert und von den Koalitionsabgeordneten im Finanzausschuss um weitere sinnvolle Änderungen ergänzt.“ (HS)
Hier finden Sie die neuen Regelungen. (Archiv des Bundestags)
Energiewirtschaftsgesetz: Bundestag will Bau und Betrieb großer Batteriespeicher erleichtern